Suche
Suche Menü

Beitragshöhe der PV

Keine Versicherung kann den Ernstfall verhindern, jedoch finanziell absichern. So auch die Pflegeversicherung. Wird ein Mensch pflegebedürftig, so hat dies für ihn und auch für eine Verwandten oft gravierende Folgen. Folgen, die auch Geld kosten können. Hier springt dann die Pflegeversicherung ein. Die Aufgaben der Pflegeversicherung liegen darin, Betroffene finanziell zu unterstützen. In der Regel ist es so, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte getragen werden. Diese richten sich dabei nach dem Einkommen des Versicherungsnehmers.

Im Jahre 2013 lag der Beitragssatz hier zwischen 1,95% und 2,2%, je nach Alter und Familienstand bzw. Kinder ja oder nein. Hiervon tragen dann Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte. Doch der Beitragssatz wird nicht bis ins Unermessliche angesetzt, hier gibt es eine Obergrenze. Hier spricht man dann von der Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung.

Die Beitragsbemessungsgrenze als Rechenbeispiel

Ein Beispiel soll den Begriff der Beitragsbemessungsgrenze erläutern. Verdient ein Versicherungsnehmer z.B. 6.000 Euro im Monat, und liegt die Beitragsbemessungsgrenze z.B. bei 5.000 Euro, so richtet sich die Beitragszahlung hier nach den 5.000 Euro und nicht etwa nach den verdienten 6.000 Euro. Die Beitragshöhe errechnet sich prozentual aus der Beitragsbemessungsgrenze, da diese unter dem Gehalt des Versicherungsnehmers liegt. Würde das Gehalt z.B. nur 3.500 Euro betragen, so wäre dann dieser Betrag die Bemessungsgrundlage. Bei der Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze also die Obergrenze, bis zu der die Versicherungsbeiträge berechnet werden.

Neufestsetzungen und aktuelle Zahlen

Die Höhe der Beitragsmessungsgrenze kann sich jedes Jahr anders gestalten. Jedes Jahr im Herbst berät der Bundesrat über deren Höhe und setzt sie unter Umständen neu fest. Je nach Verdienst kann dies dann bedeuten, wird die Beitragsbemessungsgrenze angehoben, steigt auch der Beitrag, wird sie gesenkt, sinken auch die Versicherungsbeiträge.

Die Beitragsbemessungsgrenze zur Pflegeversicherung lag im Jahre 2013 bei 3.937,50 Euro im Monat bzw. bei 47.250 Euro im Jahr. Für das Jahr 2014 wurde die Beitragsbemessungsgrenze erneut erhöht. Hier liegt der jährliche Wert jetzt bei 48.600 Euro. Dabei ist immer der jeweilige Bruttolohn ausschlaggebend. Die erneute Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze ist damit zu begründen, dass in vielen Bereichen auch die Bruttolöhne angehoben wurden. Gibt es weitere Lohnerhöhungen, so ist damit zu rechnen, dass es auch in den kommenden Jahren zu weiteren Erhöhungen in der deutschen Pflegeversicherung kommen wird. Auskunft über die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze und die individuelle Beitragsleistungen erteilt die zuständige Pflegekasse.