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Versicherungen, Vorsorge, Steuer & Co: Wann lohnt sich Heiraten finanziell?

Heirat aus Liebe zum Geld? Nein, das wollen wir keinem Brautpaar unterstellen. Trotzdem – verheiratet zu sein, kann finanzielle Vorteile gegenüber dem Zusammenleben ohne Trauschein bedeuten. In manchen Fällen werden die Erwartungen aber auch enttäuscht.

Hochzeitsgrüße vom Finanzamt

Bereits für das Jahr der Eheschließung haben Sie die Möglichkeit, als Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Dieser etwas altmodisch klingende Fachbegriff bedeutet, dass die Einkommen der Ehepartner addiert werden, ebenso viele Freibeträge. Die Versteuerung erfolgt dann nach der sogenannten Splitting-Tabelle. Steuern sparen Sie dadurch nur, wenn die beiden Einkommen sehr unterschiedlich sind bzw. einer der beiden Partner Freibeträge nicht ausnutzt, die dann dem anderen zugutekommen. Arbeiten beide Eheleute für vergleichbaren Lohn, ergibt sich keine oder nur eine unbedeutende Ersparnis.

Entgegen verbreiteter Ansicht hat die Wahl der Steuerklassen keinen Einfluss auf die Endabrechnung in der Einkommensteuererklärung. Eine Änderung der Steuerklasse bewirkt nur einen anderen Steuerabzug vom Arbeitslohn. Grundsätzlich sind beide Eheleute in der Steuerklasse IV, es werden also vergleichbare Steuersätze einbehalten. Der Vorteil: Es kann keinesfalls zu einer Steuernachzahlung kommen, wenn Sie ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen. Sie sind deshalb auch nicht verpflichtet, überhaupt eine Steuererklärung zu machen – sollten Sie aber trotzdem tun, denn es kann eine umfangreiche Erstattung geben: Je unterschiedlicher die Einkünfte sind, desto weniger entspricht die Kombination IV/IV der tatsächlichen Steuerschuld. Der besserverdienende Partner sollte die Steuerklasse III mit niedrigem Steuerabzug wählen, der andere die Klasse V. Bei ihm wird dann vergleichsweise sehr viel abgezogen, in der Summe ist der Abzug aber geringer. Bei der Kombination III/V ist eine Nachzahlung möglich, deshalb müssen Sie eine Steuererklärung machen. Eine Alternative ist die Steuerklassenwahl IV/IV mit einem Faktor, der die Einkommensunterschiede abbildet, sodass der Abzug vom Lohn der tatsächlichen Steuerschuld sehr nahekommt. Wichtig ist die Steuerklassenwahl wegen Lohnersatzleistungen, die vom Nettoeinkommen berechnet werden (zum Beispiel Krankengeld oder Arbeitslosengeld).

Privatversicherungen stellen Lebenspartner oft gleich

Bei privaten Versicherungen gibt es bei den meisten Anbietern keinen Unterschied in der Vertragsgestaltung, wenn ein Paar verheiratet ist oder einfach so zusammenlebt. Es kommt auch nicht auf die bis 2017 mögliche eingetragene Lebenspartnerschaft an. Entscheidendes Kriterium ist in der Regel die amtliche Meldung unter einer gemeinsamen Adresse. Unter dieser Voraussetzung können beispielsweise auch nicht verheiratete Paare eine gemeinsame Privathaftpflichtversicherung haben, wobei gegenseitige Ansprüche dann allerdings ausgeschlossen sind. Auch die Autoversicherung mit begrenztem Fahrerkreis kann für den Kunden selbst und einen Lebenspartner unabhängig von der Heirat genommen werden. Eine Hausratversicherung gilt ohnehin für fremdes Eigentum in der Wohnung, egal ob Besucher oder Partner. Außerhalb der Wohnung ist der Schutz auf Hausrat der Mitbewohner beschränkt.

Anders sieht es bei geförderten Altersvorsorgeprodukten aus. Eine Basisrente (Rürup-Rente) kann nur eine Hinterbliebenenversorgung für Ehepartner enthalten. Die Riester-Rente kann nur unter Eheleuten vererbt werden, ohne die Förderung zu gefährden. Die gesetzliche Hinterbliebenenrente gibt es nur für Witwen und Witwer nach der Ehe.

Familienangehörige – und dazu gehören verheiratete oder eingetragene Partner – können in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert werden, sofern sie kein oder ein sehr geringes eigenes Einkommen haben.

Bild: Bigstockphoto.com / Wavebreak Media Ltd