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Deutsche Pflegeversicherung – Pflicht für alle Krankenversicherten

Die Deutsche Pflegeversicherung gilt als fünfter Zweig der Sozialversicherung und wird ebenso mit einkommensabhängigen Beiträgen im Umlageverfahren finanziert. Träger sind die Pflegekassen, die unter dem Dach der Krankenkassen angesiedelt sind.

Pflegeversicherung in Deutschland

Grundsätzlich gehört die Deutsche Pflegeversicherung zu den Pflichtversicherungen, die wie die gesetzliche Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherungen organisiert ist. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Beiträge zur Pflegeversicherung, die direkt vom Bruttolohn an die Versicherungsträger abgeführt werden. Der Beitragssatz ändert sich abhängig vom konkreten Bedarf und ist bis auf die Sonderregelung für Sachsen bundeseinheitlich. Im Bundesland Sachsen zahlen die Arbeitnehmer einen höheren Anteil, da im Gegensatz zum restlichen Bundesgebiet nicht auf einen gesetzlichen Feiertag zur Finanzierung der Pflegversicherung verzichtet worden war.

Wie in jedem anderen Bereich der Sozialversicherungen gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung, so dass auch die Deutsche Pflegeversicherung freiwillige und Pflicht-Mitglieder kennt. Ausnahmen gibt es für Studenten, die einen festgelegten Beitrag zu zahlen haben, und für Kinderlose, für die ein Beitragszuschlag fällig wird, wenn sie mindestens 23 Jahre alt und nach dem 31.12.1939 geboren sind. Im Gegensatz dazu sind mitversicherte Familienangehörige generell beitragsfrei versichert.

Leistungen aus der Pflegeversicherung

Grundsätzlich übernimmt die Deutsche Pflegeversicherung Leistungen, die zur finanziellen Absicherung bei Pflegebedürftigkeit notwendig sind. Es handelt sich dabei allerdings keinesfalls um eine Vollversicherung, so dass über diese Grundsicherung hinaus verschiedene Eigenleistungen oder auch die Bezüge anderer Träger unentbehrlich sind. Höhe und Umfang der Leistungen richten sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit, der von der zuständigen Krankenkasse unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen festgelegt wird.

Anhand von fixierten Kriterien werden für die Pflegeversicherung Stufen ermittelt, die wiederum direkt die Leistungshöhe bestimmen. Derzeit gelten neben der neu geschaffenen Pflegestufe 0, die insbesondere für die Betreuung von Demenz- und Alzheimer-Erkrankten eingeführt wurde, die Pflegestufen I bis III. Mit den verschiedenen Geld- und Sachleistungen aus der Pflegeversicherung sollen neben der Grundpflege auch hauswirtschaftliche Leistungen finanziert werden, um den Pflegebedürftigen ein weitgehend normales Leben zu ermöglichen. Darüber hinaus stellen die Versicherungsträger weitere Leistungen zur Verfügung:

. Pflegegeld, wenn die Pflegehilfen selbst organisiert werden,

. Pflegekurse für verwandte oder ehrenamtliche Pflegepersonen,

. professionelle Tages- und Nacht-Pflege,

. technische und Pflegehilfsmittel,

. Zuschüsse, wenn das Wohnumfeld auf die besonderen Bedürfnisse zugeschnitten werden muss.

Verwandte, die die Pflege ihrer Angehörigen übernehmen, können ein Pflegegeld beziehen. Die ehrenamtlichen Pflegenden können von der automatischen gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung profitieren, wenn sie eine bestimmte Anzahl an Pflegestunden absolvieren. Grundsätzlich gilt für alle Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung eine Wartezeit von zwei Jahren.