Suche
Suche Menü

Tierhalterhaftpflicht

  • Kostenloser Vergleich mit Sofortergebnis
  • Übersichtlicher Leistungsvergleich
  • Online anfordern und sparen

Jetzt vergleichen »

Selbst der friedlichste Hund kann einmal unerwartet beißen, wenn er sich bedroht fühlt. Und auch dem erfahrendsten Reiter kann es passieren, dass sein Pferd durchgeht, auf die Straße läuft und dort einen Verkehrsunfall verursacht. Angesichts einer unbegrenzten Pflicht zum Schadensersatz ist eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung praktisch ein Muss.

Haftung auch ohne Verschulden

Grundsätzlich müssen Sie nach deutschem Recht für Schäden aufkommen, die Sie schuldhaft verursacht haben, also vorsätzlich oder fahrlässig. Der Gesetzgeber sieht aber strengere Haftungsregeln vor, wenn Sie zuvor eine Gefahr für die Allgemeinheit geschaffen haben. Dies betrifft zum Beispiel Halter von Kraftfahrzeugen, aber eben auch von Tieren. Zwei Fälle werden im Bürgerlichen Gesetzbuch unterschieden: Entweder Sie halten das Tier zu einem beruflichen oder gewerblichen Zweck, zum Beispiel als Landwirt oder wenn Sie im Sicherheitsdienst einen Wachhund führen. Sie haften dann für Schäden durch Ihr Tier zwar nur bei Verschulden. Dieses Verschulden wird aber im Gesetz vermutet und damit die Beweislast umgekehrt – Sie müssen Ihr Nichtverschulden beweisen, was sehr schwierig werden kann. Oder Sie halten ein Tier zum privaten Vergnügen. Dann ist die Haftung noch strenger. Sie müssen nämlich ohne jedes Verschulden für Schäden aufkommen, die durch tiertypisches Verhalten entstehen. Eine Entlastungsmöglichkeit sieht das Gesetz nicht vor.

Privathaftpflichtversicherung reicht nicht

Die Privathaftpflichtversicherung (PHV) schließt zwar Versicherungsfälle ein, bei denen Sie als Halter zahmer Haustiere auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, aber Hunde sowie Reit- und Zugtiere sind ausgeschlossen. Zerkratzt also die Katze eine Tür der Mietwohnung und Sie streiten mit dem Vermieter, ob das noch unter normale Abnutzung fällt, ist das ein Fall für PHV. War ein Hund der Übeltäter, benötigen Sie eine gesonderte Tierhalter-Haftpflichtversicherung. Für einen neu angeschafften Hund besteht aber zunächst einmal Schutz über die Vorsorgeversicherung innerhalb der PHV. Sie müssen den Hund aber melden, wenn der Versicherer Sie nach Risikoänderungen fragt. Das tut er normalerweise einmal im Jahr mit der Beitragsrechnung. In vielen Bundesländern ist eine Haftpflichtversicherung für Hunde ohnehin Pflicht – manchmal für alle Hunde, manchmal nur für als gefährlich eingestufte Rassen, sogenannte Listenhunde. Für Pferde gibt es keine Versicherungspflicht, aber eine Tierhalterhaftpflicht ist trotzdem dringend zu empfehlen. Für Beistellpferde und Gnadenbrotpferde reicht die Absicherung des Weiderisikos. Diese Versicherung umfasst zum Beispiel Flurschäden durch Ausbruch aus der Umzäunung und Verletzungen, die bei Konflikten mehrerer Tiere untereinander entstehen. Wird das Pferd als Reit- oder Zugtier eingesetzt, sollte die Tierhalterhaftpflichtversicherung auf das Fremdreiterrisiko bzw. das Kutschfahrtenrisiko ausgedehnt werden. Für Halter von Hengsten ist auch die Versicherung von Folgen ungewollter Deckakte wichtig. Bei Tieren mit einer Widerristhöhe (Stockmaß) bis zu 148 cm werden oft günstigere Konditionen angeboten.