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Hilfsmittelkatalog der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung

Der Hilfsmittelkatalog ist eine Auflistung aller Hilfsmittel, deren Kosten bei Bedarf ganz oder teilweise von der gesetzlichen und/oder der privaten Krankenversicherung übernommen werden können. Alle Hilfsmittel müssen bestimmten Qualitätsstandards entsprechen. Für die Erstellung des Hilfsmittelkataloges der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen ist der Spitzenverband der Krankenkassen zuständig. Dieser Verband überprüft den Hilfsmittelkatalog in regelmäßigen Abständen und passt ihn dem aktuellen technischen Fortschritt an.

Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände

Grundsätzlich kann der Hilfsmittelkatalog unterteilt werden in verschiedene Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände, die den Alltag der meisten kranken, behinderten oder pflegebedürftigen Personen in einem erheblichen Maße erleichtern können. Dabei wäre es jedoch wichtig zu wissen, dass eine Pflegestufe zwar oftmals gegeben ist, aber nicht unbedingt erforderlich ist, um einen Antrag auf eines oder mehrere Hilfsmittel stellen zu können. Wer zum Beispiel seh- oder hörbehindert ist, benötigt in der Regel nur eine Brille, Kontaktlinsen oder ein Hörgerät. Eine Pflegebedürftigkeit wäre in diesem Falle nicht gegeben. Eine Ausnahme bestünde lediglich dann, wenn neben der Seh- oder Hörbehinderungen noch weitere körperliche Einschränkungen oder schwere Erkrankungen bestehen würden.

Die Gebrauchsgegenstände umfassen alle Hilfsmittel, die eine lange Lebensdauer haben und die Mobilität der kranken oder pflegebedürftigen Person ganz erheblich steigern kann. Dazu gehören zum Beispiel Rollstühle, Gehstöcke und weitere Gehhilfen, Ein- und Ausstiegsgriffe im Bad sowie verschiedene wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Verbrauchsgegenstände sind zum Beispiel Bandagen oder ähnliche Gegenstände, die nur für den einmaligen oder kurzzeitigen Verbrauch bestimmt sind.

Der Hilfsmittelkatalog der meisten gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen ist nahezu identisch. Bei den privaten Krankenkassen kann es jedoch einige gravierende Unterschiede geben.

Gesetzliche und private Pflegeversicherung in Deutschland

Die gesetzliche Pflegeversicherung wurde zum 1. Januar 1995 eingeführt. Sie soll allen Personen, bei denen eine erhebliche, schwere oder schwerste Pflegebedürftigkeit festgestellt wird, verschiedene finanzielle oder sachliche Unterstützungsleistungen gewähren. Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung wurden mehrfach verbessert und den aktuellen gesellschaftspolitischen Bedingungen angepasst. Trotzdem ist zu erwarten, dass sie in Zukunft nur teilweise den Anforderungen gerecht werden können, die sich durch eine ständig alternde Gesellschaft und damit auch durch eine steigende Pflegebedürftigkeit vieler Personen ergeben werden. Aus diesem Grunde sollte jede Person, die im Alter oder im Pflegefall nicht vor gravierenden finanziellen Problemen stehen möchte, rechtzeitig über den zusätzlichen Abschluss einer privaten Pflegetagegeld- oder Pflegekostenversicherung nachdenken. Das gesamte Angebot in diesem Bereich ist zum Teil sehr vielfältig und deshalb von unkundigen Laien nur schwer zu durchschauen.

Pflegeversicherung Vergleich durchführen

Insbesondere die private Pflegekostenversicherung ist hervorragend geeignet, um die zustätzlichen Kosten, die durch den steigenden Hilfsmittelbedarf entstehen können, vollständig zu decken. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, eine Pflegetagegeldversicherung abzuschließen und dieses Geld zur Finanzierung von Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenständen im Pflegefall zu verwenden. Dies gilt sowohl für pflegende Angehörige als auch für den Fall, dass die Pflege von einem professionellen ambulanten Pflegedienst oder von einer stationären Einrichtung übernommen wird. Über das Pflegetagegeld, dessen Höhe je nach Pflegestufe gestaffelt ist, kann die pflegebedürftige Person frei verfügen und muss auch keine Rechenschaft darüber ablegen.

Der Abschluss einer privaten Pflegeversicherung wird von staatliche Seite begrüßt. Aus diesem Grunde soll jede Person, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, hierfür einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 5 Euro oder einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 60 Euro erhalten. Diese Regelung gilt ab dem 1. Januar 2013.