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Pflegeversicherung: Auch die Kinder sind in der Pflicht

Muss jemand in einem Heim untergebracht werden, so werden oft neben der Pflegeversicherung die Kinder in Anspruch genommen. Es ist richtig, dass die Kinder sich an der Pflege der Eltern beteiligen müssen (offiziell Elternunterhalt genannt), jedoch dürfen sie damit nicht selbst zu einem Sozialfall werden. Die Heimunterbringung ist teuer, wobei die Kosten stark unterschiedlich sind. So sollten also die Angehörigen zunächst selbst nach einem Pflegeheim Ausschau halten, bei dem die finanziellen Aufwendungen nicht unmäßig hoch sind, gleichzeitig aber eine gute Betreuung gewährleistet ist. Bevor die Kinder für die Zahlungen herangezogen werden, ist der Betroffene selbst dazu verpflichtet das eigene Vermögen für die anfallenden Kosten einzusetzen. Das gilt selbstverständlich nur dann, wenn Vermögen in Form von Schmuck oder Immobilien vorhanden ist. All dieses Eigentum muss veräußert werden, wobei ein Selbstbehalt von 2600 EUR festgelegt ist. Auch wenn der Pflegebedürftige Vorkehrungen für die eigene Beerdigung getroffen hat, bleibt diese Anlage unangetastet, im Gegensatz zu einer Sterbeversicherung, die für den Unterhalt eingesetzt werden muss. Hat der Pflegebedürftige eine Zusatzversicherung abgeschlossen, so wird diese selbstverständlich auch voll als Vermögenswert angerechnet. Sollte keinerlei Vermögen, in welcher Form auch immer, vorhanden sein, so übernimmt das Sozialamt die anfallenden Kosten.

Genaues Rechnen lohnt sich

Erbansprüche müssen in einem solchen Fall vom Sozialamt beachtet werden, eine genaue Auskunft, was und wieviel von der Erbmasse für ein Heimunterbringung eingezogen werden darf, erfahren die Betroffenen auf Anfrage. Hier lohnt es sich oft, einen Anwalt hinzuziehen, der sich auf diese Rechtsfragen spezialisiert hat. Die Freibeträge, die bei den Kindern zur Anwendung kommen, bevor das Sozialamt auf die Finanzen Zugriff hat, sind so hoch bemessen, dass auch weiterhin ein geordnetes Leben möglich ist. Neben dem Selbstbehalt werden auch die Kosten für Kredite und andere Aufwendungen in Anrechnung gebracht, außerdem natürlich Unterhaltsleistungen für Kinder und die private Altersvorsorge. Erst Einkommen, das darüber hinausgeht, wird zur Unterhaltsleistung herangezogen. Dazu können allerdings auch Mieteinnahmen oder Schmuck und Erbstücke gehören, die an die Enkel übergeben wurden. Wer glaubt, mit einer Schenkung an die Verwandten sein Eigentum vor dem Zugriff zu bewahren, könnte sich unter Umständen getäuscht haben. Schenkungen, die noch keine zehn Jahre her sind und bedeutende Vermögenswerte beinhalten, können wieder rückgängig gemacht werden. Zur Zahlung der Unterhaltsleistungen werden in der Regel von der Pflegeversicherung die Kinder herangezogen, wobei sich die Reihenfolge nach der Höhe des Einkommens richtet.

Pflegende Angehörige helfen sparen

Bevor eine Unterbringung in einem Heim nötig wird, sollten die Angehörigen überlegen, ob es nicht möglich ist, den Pflegebedürftigen Zuhause zu versorgen. Bei dieser Aufgabe können mobile Pflegedienste Hilfestellung leisten, die Grundversorgung wird gesichert durch die Pflegeversicherung, die Kinder übernehmen damit die Verantwortung. Gerade für Demenzkranke ist eine vertraute Umgebung sehr wichtig, sie können sich häufig nur noch an das erinnern, was bereits viele Jahre zuvor geschehen und vertraut ist. Bei einer Unterbringung in einem Heim wird der Pflegebedürftige aus der gewohnten Umgebung gerissen und muss außerdem mit Fremden als Pfleger zurechtkommen. Das kann zu größeren Problemen führen, wenn versucht wird, die vertraute Wohnung wiederzufinden. Die Pflege durch Angehörige ist außerdem deutlich preiswerter. Hier ist es allerdings notwendig, ein Pflegetagebuch zu führen, in dem alle täglichen Verrichtungen wie auch Beschwerden, Krankheiten und Medikation des Pflegebedürftigen eingetragen werden. Für eine Einstufung in eine höhere Pflegestufe wird dann der Medizinische Dienst der Krankenkassen vorstellig und verlangt Einsicht in das Pflegetagebuch. Sollte die Pflege jedoch aufwendiger werden, sind die Angehörigen häufig seelisch und körperlich überfordert. Dann bleibt keine andere Möglichkeit, als den Kranken in ein Pflegeheim zu geben. Wer sicher gehen will, dass das Heim preiswert und gleichzeitig gut ist, sollte sich mit dem Pflegeheimnavigator vertraut machen. Er gibt an, in welchen Bereichen ein Pflegeheim mit guten Noten ausgestattet ist, damit erleichtert er die Auswahl. Selbstverständlich sollte man sich selbst ein Bild vom Heim und den Bewohnern machen. Die Kosten für Heimplätze sind relativ hoch, so dass sie die meisten Menschen auch mit einer privaten Zusatzversicherung kaum abdecken können. Dann tritt das Sozialamt als Vertreter der Pflegeversicherung an die Kinder heran, um von ihnen die finanziellen Aufwendungen zurückzuholen.

Gute Pflege hat ihren Preis

Bei der Berechnung des Selbstbehalts der Angehörigen kann es vorkommen, dass auch Schwiegersöhne und -töchter indirekt zur Zahlung herangezogen werden. Sobald das sogenannte Schwiegerkind mehr verdient als der andere Partner, wird selbstverständlich das Einkommen auf das Ehepaar angewendet. Auch gelten natürlich die Freibeträge für Unterhaltsleistungen, Kredite und Aufwendungen für die Berufstätigkeit, wie beispielsweise ein Auto mit allen Nebenkosten. Sollte danach das Einkommen höher sein als der gesetzliche Selbstbehalt wird der Überschuss eingefordert, auch dann, wenn dadurch der Freibetrag für den direkten Angehörigen unterschritten ist. Diese Berechnungen werden vom Sozialamt als Vertreter der Pflegeversicherung für die Kinder vorgenommen. Die Zahlungen erfolgen nach den Berechnungen des jeweiligen Einkommens. Sollten die Kosten für die Heimunterbringung damit nicht gedeckt werden können, zahlt das Sozialamt den fehlenden Betrag. Das Amt kann auch nach dem Tod des Pflegebedürftigen weitere Zahlungen von den Angehörigen einfordern.