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Pflegeversicherung: Der Kinderlosenzuschlag

Der Kinderlosenzuschlag auf den „normalen“ Beitrag zur Pflegeversicherung wurde 2005 eingeführt. Damit setzte der Gesetzgeber eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts um, wonach die Erziehungsleistung von Eltern und ihr Beitrag zum Erhalt der Sozialsysteme finanziell honoriert werden müssen. Das bedeutet, dass jedes kinderlose Mitglied der Pflegeversicherungen ab einem Alter von 23 Jahren 0,25 Prozentpunkte mehr Beitrag zahlt.

Beitragssätze ab 2015

Am 1. Januar 2015 erfolgte ein Anhebung der Beiträge von vorher 2,05 Prozent auf 2,35 Prozent. Für Kinderlose kommen noch 0,25 Prozentpunkte dazu, sodass der derzeitige Beitragssatz zur Pflegeversicherung mit Kinderlosenzuschlag 2,60 Prozent beträgt. Da der Arbeitgeber die Hälfte des Grundbeitrages übernimmt, bleibt für den kinderlosen Versicherten ein Beitrag von 1,425 Prozent. Kinderlose Rentner müssen den gesamten Beitrag selbstständig leisten. Dies führt faktisch zu einer Rentenminderung.

Vom Beitragszuschlag ausgenommene Personen

Ausgenommen vom Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung sind kinderlose, vor 1940 geborene Rentner, Leistungsbezieher der Agentur für Arbeit und kinderlose Menschen mit Behinderung.

Zukünftige Entwicklung

In Anbetracht der demografischen Entwicklung wird es in der Zukunft aller Voraussicht nach weitere Beitragserhöhungen geben. Im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes II ist für 2017 eine allgemeine Erhöhung um 0,2 Prozentpunkte geplant. Die zukünftigen Beiträge zur Pflegeversicherung mit Kinderlosenzuschlag fallen entsprechend höher aus.