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Armutsrisiko bei Erwerbsminderung

Wer durch einen Unfall oder eine schwere Erkrankung seine Erwerbsfähigkeit komplett oder zumindest in Teilen verliert, bekommt als Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente. Dabei handelt es sich nicht um eine Sozialleistung für Bedürftige wie beim Sozialgeld, sondern um einen erworbenen Anspruch durch Beitragszahlungen. Allerdings müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt werden, damit ein Antrag vom Versicherungsträger positiv beschieden wird. Selbst bei einer Genehmigung reicht das Geld häufig nicht für den Lebensunterhalt aus. Insbesondere junge Versicherte erhalten geringe Sätze, manchmal sogar überhaupt nichts. Dann müssen sie im Rahmen des Möglichen hinzuverdienen oder staatliche Hilfsleistungen wie Arbeitslosengeld 2 bzw. Grundsicherung beantragen. Außer sie haben eine private Berufsunfähigkeitsabsicherung abgeschlossen, zu der sämtliche Experten raten. Vor einem Abschluss sollten Interessierte aufgrund großer Kostenunterschiede einen BU Vergleich durchführen. Ein Berufsunfähigkeitsversicherung Beitrag kann von der Steuer abgesetzt werden.

Die Kriterien der gesetzlichen Rentenversicherung

2001 änderte der Gesetzgeber das System der Erwerbsminderungsrenten, wozu vor allem eine deutliche Verschärfung der Voraussetzungen zählte. So muss ein Antragssteller mindestens fünf Versicherungsjahre während seines Lebens nachweisen, zusätzlich muss er innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre versichert gewesen sein. Hierzu zählen jedoch auch Zeiten der Kindererziehung, des Arbeitslosengeldes 1 oder der freiwilligen Versicherung bei einer selbstständigen Tätigkeit oder bei einem Minijob. Zusätzlich muss ein Mindestmaß an Erwerbsminderung erreicht sein. Kann ein Betroffener mehr als sechs Stunden am Tag arbeiten, wird er keine Rente aus der gesetzlichen Berufsunfähigkeit erhalten. Dabei kommt es nicht wie etwa bei einer privaten Unfallversicherung allein auf den Grad der körperlichen Einschränkung an, sondern auf die Einschätzung, inwieweit damit noch eine Berufsausübung möglich ist. Zusätzlich besteht hier eine Differenz zu einer privaten Berufsunfähigkeit Rente: Es wird nicht der Beruf herangezogen, in dem ein Betroffener ausgebildet ist, sondern jedweder Job.

Ein Büroangestellter mit gutem Verdienst muss deswegen im Zweifelsfall eine Pförtnertätigkeit übernehmen. Dieses Beispiel zeigt, dass es sich bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente um einen schwachen Versicherungsschutz handelt. Selbst wenn die erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Versicherungsträger nicht unbedingt die vollen Leistungen auszahlen. Versicherte werden in zwei Gruppen unterteilt: voll und teilweise verminderte Erwerbsfähigkeit. Wer am Tag noch drei bis sechs Stunden arbeiten kann, gilt nur als teilweise erwerbsgemindert und bekommt deshalb auch nur die Hälfte der Rente. Ausnahmen erlaubt die Deutsche Rentenversicherung nur, wenn es in einer Region keine Chance auf einen entsprechenden Teilzeitjob gibt. Dann erhält der Antragssteller eine sogenannte Arbeitsmarktrente in der Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente. Die Lage am lokalen Arbeitsmarkt wird in der Folgezeit stets überprüft.

Diese Leistungen können Betroffene erwarten

Die Rente, die sich aus der festgestellten verminderten Erwerbsfähigkeit ergibt, wird aus mehreren Faktoren errechnet. Erstens entscheidet die Anzahl der Versichertenjahre über den Geldbetrag. Dabei wird in Fünfjahreszeiträumen gezählt. Zweitens zieht die Deutsche Rentenversicherung die Höhe des Gehaltes zur Berechnung heran. Auf Basis des Durschnittsverdienstes in Deutschland werden die Antragssteller in drei Stufen einsortiert: 70, 100 und 130 % vom Durchschnittsverdienst. Drittens bekommen Einwohner Westdeutschlands mehr Geld als diejenigen Ostdeutschlands.

Beachtenswert sind schließlich Hinzuverdienstgrenzen. Grundsätzlich dürfen alle Empfänger einer Erwerbsminderungsrente Teilzeitjobs annehmen. Sie sollten dabei jedoch prüfen, ob sie damit die verschiedenen Hinzuverdienstgrenzen überschreiten. Stellt dies der Versicherungsträger fest, kürzt er die Rente. Bei einem deutlich zu hohen Verdienst kann die Rente sogar komplett entfallen. Die Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Erwerbsminderung beträgt pauschal 400 Euro. Bei einer teilweise verminderten Erwerbsfähigkeit ändern sich die Grenzen jährlich, zurzeit liegen sie bei etwas 800 Euro im Osten und knapp unter 900 Euro im Westen.