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Das Ende der gesetzlichen BU-Rente

Für alle nach dem zweiten Januar 1961 Geborenen gibt es schon seit 2001 keine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente mehr, denn diese wurde durch die Erwerbsminderungsrente abgelöst. Ältere Menschen oder die bis zum Januar 2001 bereits bewilligten Renten aus der gesetzlichen Berufsunfähigkeitsversicherung fallen noch unter die alten Regelungen. Das gilt jeweils bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Der Großteil der gesetzlich Versicherten unterliegt aber den neuen Regelungen, die eine enorme Verschlechterung bedeuten.

Die auslaufende gesetzliche Berufsunfähigkeitsversicherung

Die gesetzliche Berufsunfähigkeit umfasste bis 2001 eine wegen Krankheit oder Körperverletzung dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, die die Ausübung des Berufes zu mindestens 50 Prozent beeinträchtigte. Bei Feststellung durch einen Arzt und entsprechender Prognose für den weiteren Verlauf entstand für den Versicherten ein Anspruch auf Rentenleistung. Hatte die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente noch eine Höhe von 2/3 der Erwerbsunfähigkeitsrente, ist diese nun auf die halbe Erwerbsminderungsrente reduziert. Ein weiterer wichtiger Punkt war der so genannte Berufsschutz. Bei der Prüfung einer Berufsunfähigkeit wurde dieser nämlich berücksichtigt, das entfällt in der Neuregelung ganz.

Im Klartext heißt das, dass eine echte Berufsunfähigkeitsversicherung nicht mehr gegeben ist, denn die neue Erwerbsminderungsrente schützt nicht den ausgeübten Beruf, sondern prüft nur noch, ob der Versicherte irgendeiner Tätigkeit nachgehen kann. Ist das rein theoretisch für mehr als sechs Stunden täglich möglich, wird keine Rente gezahlt. Ist ein Versicherter gesundheitlich noch in der Lage, für drei bis sechs Stunden am Tag einer Tätigkeit nachzugehen, wird die halbe Erwerbsminderungsrente gezahlt. Nur wer weniger als drei Stunden arbeiten kann, erhält die volle Rente. Dabei ist unerheblich, ob für die theoretisch mögliche Tätigkeit auch eine Nachfrage am Arbeitsmarkt besteht.

Nur wenn innerhalb von sechs Monaten keine entsprechende Arbeitsstelle gefunden wird, zahlt die Gesetzliche Rentenversicherung die volle Erwerbsminderungsrente. Verlässt man sich darauf, dass die Berufsunfähigkeitsrente gesetzlich abgesichert ist, sollte man sich auf große Einkommenseinbußen einrichten. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente berechnet sich nach erarbeiteten Entgeltpunkten analog der Altersrente. Gerade für Berufsanfänger ergibt sich eine riesige Versorgungslücke, denn ein Anspruch bei Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rente entsteht erst nach 60 Monaten Mitgliedschaft und 36 Beitragsmonaten.

Private Vorsorge unumgänglich

Die gesetzliche Berufsunfähigkeit ist seit 2001 so restriktiv geregelt, dass eine private Vorsorge von existenzieller Bedeutung ist. Nur mit einer privaten Berufsunfähigkeitsabsicherung können die reduzierten Leistungen, die einem Versicherten bei Berufsunfähigkeit gesetzlich zustehen, aufgestockt werden. Die private Versicherungswirtschaft stellt dabei auch wirklich auf den zuletzt ausgeübten Beruf und das erzielte Einkommen ab, so dass bedeutend bessere Leistungen, als dies bei Berufsunfähigkeit die gesetzliche Rente vorsieht, vereinbart werden.

Um das zu versichernde Risiko richtig einschätzen zu können, spielen neben dem Alter, dem Beruf und der Höhe der gewünschten Rente bei der privaten Absicherung der Berufsunfähigkeit auch Gesundheitsfragen eine große Rolle. Bereits bestehende Vorerkrankungen müssen einkalkuliert werden, um die Beiträge stabil zu halten. So kann es durchaus vorkommen, dass Risikozuschläge erhoben werden oder ein Antrag auch abgelehnt wird. In diesem Fall sollte als Alternative eine Erwerbsunfähigkeits- oder eine Grundfähigkeitsversicherung in Betracht gezogen werden, da die Annahmerichtlinien nicht so streng ausfallen. Die gesetzliche Berufsunfähigkeit gezielt privat abzusichern, muss aber im Interesse jedes Erwerbstätigen liegen, egal ob er Auszubildender, Freiberufler, Selbständiger oder Angestellter ist.