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Wenn Krankheit die Arbeit unmöglich macht

Die Begriffe Erwerbsunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung werden gerne verwechselt oder durcheinander gebracht. Dabei gibt es eindeutige Regeln, mit denen die Unterscheidung möglich ist. Differenzieren sollte man zwischen den Regelungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), die mit Geltung ab 2001 neu gefasst wurden, und der Definition im privaten Versicherungssektor.

Allgemeine Erklärung der Erwerbsunfähigkeit

Befasst sich der Begriff Arbeitsunfähigkeit mit der vorübergehenden, durch eine Krankheit oder einen Unfall verursachten gesundheitliche Beeinträchtigung, die die Teilhabe am aktiven Arbeitsprozess für eine bestimmte Zeit unmöglich macht, geht der Begriff Erwerbsunfähigkeit viel weiter. Hier wird der Zustand dauerhafter gesundheitlicher Beeinträchtigung beschrieben, die für mindestens drei Jahre das Nachgehen einer Erwerbstätigkeit verhindert. Grund für diese Situation können wiederum Unfälle, langwierige oder chronische Krankheiten oder ein körperlicher oder geistiger Kräfteverfall sein.

Eine Erwerbsunfähigkeit muss in jedem Fall von einem Arzt festgestellt werden. Berücksichtigung finden dabei nicht der bisher ausgeübte Beruf und das bisher erreichte Einkommen, es wird nur geprüft, ob der Betroffene überhaupt irgendeiner Tätigkeit nachgehen kann. Im Extremfall wäre eine Erwerbsunfähigkeit also auszuschließen, wenn ein an einem Bandscheibenvorfall erkrankter Maurer rein theoretisch noch als Parkplatzwächter arbeiten könnte.

Neue Regelungen der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV)

Die Neuregelung in der Gesetzlichen Rentenversicherung betrifft alle nach dem 2.1.1961 Geborenen, die nur noch Anspruch auf die so genannte Erwerbsminderungsrente haben. Hier wird geprüft, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung des Betroffenen eine Erwerbstätigkeit von mindestens drei bzw. sechs Stunden täglich zulässt. Danach bemisst sich, ob die Erwerbsminderungsrente teilweise oder voll ausgezahlt wird.

Problematisch ist auch hier, dass weder der zuletzt ausgeübte Beruf, das bisherige Einkommen oder die erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten eine Rolle spielen. Es geht lediglich um den theoretisch möglichen Einsatz im Arbeitsmarkt. Kann aber bei einer teilweisen Erwerbsminderung innerhalb von sechs Monaten ab Feststellung nachweislich kein geeigneter Arbeitsplatz gefunden oder vermittelt werden, greift die volle Erwerbsminderungsrente.

Die Berechnung der Erwerbsminderungsrente erfolgt analog der Altersrente anhand von erworbenen Entgeltpunkten. Gerade für junge Leute, die noch keine Anwartschaften erarbeitet haben, ist dies ein echtes Problem. Betrachtet man nämlich die durchschnittliche Höhe der gezahlten Erwerbsminderungsrenten (2011 – Männer und Frauen in den alten Bundesländern: 653 und 606, Männer und Frauen in den neuen Bundesländern: 568 und 561 Euro pro Monat – Quelle: Deutsche Rentenversicherung 2012), dann erkennt man die Brisanz dieses Themas.

Erwerbsunfähigkeit in der privaten Versicherungswelt

Im Gegensatz zur GRV beinhaltet die private Vorsorge Versicherungsverträge, die speziell auf das persönliche Risiko zugeschnitten werden. Es wird also zum einen genau beurteilt, welches Berufsrisiko vorliegt. Bei einem körperlich Tätigen ist naturgemäß die Wahrscheinlichkeit körperlicher Beeinträchtigungen größer, als wenn ein Sachbearbeiter mit reiner Bürotätigkeit eine Absicherung benötigt. Die Höhe der vereinbarten Rente wird am real erzielten Einkommen bemessen. Weitere Faktoren sind das Eintrittsalter, denn bei jüngeren Menschen ist die Wahrscheinlichkeit einer dauerhafte Erkrankung geringer als bei älteren, und der aktuelle Gesundheitszustand.

Bei bereits bestehenden Vorerkrankungen oder körperlichen Defiziten kann ein Antrag auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung mit Risikozuschlag angenommen oder auch abgelehnt werden. Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Versicherungsmöglichkeiten besteht darin, dass die Tarife der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) auf den zuletzt ausgeübten Beruf, die soziale Stellung und das bezogene Einkommen abstellen. Kann also ein Chirurg aufgrund einer beeinträchtigten Sehfähigkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben, muss er mit einer privaten BU-Versicherung keiner anderen Tätigkeit nachgehen und erhält die vereinbarte Rente.

Die Absicherung gegen die Erwerbsunfähigkeit hingegen bezieht sich auf das Risiko, aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung gar keiner oder nur einer äußerst geringen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Dabei zählen alle am Arbeitsmarkt möglichen Tätigkeiten – vollkommen unabhängig vom bisherigen Arbeitsleben. Je nach Gesellschaft wird die prognostizierte Dauer einer Erwerbsfähigkeit zwischen sechs Monaten und drei Jahren festgelegt, um die für diesen Fall vereinbarte Rente beziehen zu können. Diese Situation muss regelmäßig vom Arzt überprüft und neu festgestellt werden.

Vor- und Nachteile einer privaten Erwerbsunfähigkeitsrente

Eine private Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wird also nur in einem extremen Fall gezahlt, wenn nämlich gar nicht mehr oder nur noch in ganz geringem Umfang am Arbeitsleben teilgenommen werden kann. Für die meisten Menschen reicht diese Absicherung nicht aus, um sorgenfrei durch das Leben zu gehen, denn die erlangte berufliche Erfahrung und soziale Stellung spielen keine Rolle.

Wenn aber bereits Vorerkrankungen bestehen, die das Absichern der Berufsunfähigkeit unmöglich machen, könnte die private Erwerbsunfähigkeitsversicherung eine gangbare Alternative sein. Das Risiko, dass ein Betroffener gar keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann, ist nämlich statistisch gesehen geringer als der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Schließlich und endlich sind Versicherungsgesellschaften privatwirtschaftliche Unternehmen, die naturgemäß auf Gewinnmaximierung ausgerichtet sind.

Fazit

Eine Erwerbsunfähigkeit ist der schlimmste anzunehmende Fall für Berufstätige, d.h. es kann aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen gar nicht mehr oder nur noch in einem sehr geringen Maße am Erwerbsleben teilgenommen und ein Einkommen erzielt werden. Für diese Fälle gibt es Möglichkeiten der Absicherung, die über die gesetzliche Erwerbsminderungsrente, die oft nicht mal die Höhe der Grundsicherung erreicht, hinausgehen. Allerdings sollten die Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung nach Möglichkeit vorgezogen werden, stellt doch die private Erwerbsunfähigkeitsrente nur eine Teilabsicherung dar.