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Versteuerung von BU-Renten

Da die Zahlung der BU-Renten zum einen Teil aus den gezahlten Beiträgen der Versicherten und zum anderen Teil aus den Überschüssen der Versicherungsgesellschaft erfolgt, muss man im Leistungsfall nur den Ertragsanteil der Berufsunfähigkeitsrente versteuern. Die Höhe dieses Anteils richtet sich nach dem Alter, in dem die Rentenleistung beginnt, und der vereinbarten Rest-Leistungsdauer. Je früher also eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung von mindestens sechs Monaten und zu mindestens 50 Prozent bezogen auf den zuletzt ausgeübten Beruf festgestellt wird, desto länger muss die Rente geleistet werden – Und desto höher fällt der Ertragsanteil aus.

Als Eckdaten seien hier einige Beispiele genannt: Wird ein 60jähriger Versicherter berufsunfähig und bezieht bis zum vereinbarten Endalter von 65 noch für fünf Jahre BU-Rente, beträgt der Ertragsanteil dieser Rente 7 Prozent. Für einen 45jährigen mit einer Rest-Leistungsdauer von 20 Jahren steigt der Anteil schon auf 21 Prozent und bei noch 40 Jahren Leistungsdauer sind es 39 Prozent der Rente, die versteuert werden müssen.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass der steuerliche Grundfreibetrag (2012) 8004 Euro pro Jahr beträgt. Wenn dann beispielsweise eine monatliche BU-Rente von 2000 Euro mit einer Restlaufzeit von 20 Jahren vereinbart wurde, bedeutet dies, dass 21 Prozent dieser Berufsunfähigkeitsrente der Versteuerung unterliegen, also monatlich 420 Euro. Somit würde der Grundfreibetrag unterschritten und die Rente steuerfrei ausgezahlt. Die meisten privaten BU-Renten werden also durchaus steuerfrei bezogen, zumal bei einer vorliegenden Schwerbehinderung weitere Steuervergünstigungen greifen können. Im Gegensatz dazu werden BU-Renten aus Rürup-Verträgen stufenweise immer mehr (Erhöhung um zwei Prozent jährlich bis 2040 zu 100 Prozent) oder aus Riester-Verträgen generell zu 100 % besteuert, denn die Beiträge zu diesen Verträgen werden auch anders steuerlich begünstigt.

Sinnvolle private BU-Vorsorge

Empfehlenswert ist es grundsätzlich, die Altersversorgung von der Risikovorsorge zu trennen, d.h. gerade Rürup- oder Riester-Verträge lediglich mit einer Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit zu versehen und die BU-Rente separat oder in einer Risiko-Lebensversicherung integriert zu versichern. So können die steuerlichen Förderungen und Zulagen der ersten und zweiten Schicht gemäß Alterseinkünftegesetz direkt in die Altersrente fließen, denn die Beiträge werden bei Berufsunfähigkeit vom Versicherer weiter gezahlt. Die Risiko-Verträge, wie z.B. für den Todesfall oder eben die BU-Rente, bleiben unabhängig davon und variabel.

Ein weiterer Vorteil ist, dass so nur der Ertragsanteil der Berufsunfähigkeitsrente zu versteuern ist, was sich unter dem Strich finanziell richtig bemerkbar machen kann, denn der steuerliche Grundfreibetrag gilt auch für diese Ertragseinkünfte. Greifen dann noch Steuervorteile aus einer Schwerbehinderung, fällt der Freibetrag noch höher als 8004 Euro pro Jahr (2012) aus.