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Familienpflegezeit: Das zinslose Darlehen vom Staat vorgestellt

Für viele Familien stellt die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen eine enorme Herausforderung dar. Das gilt umso mehr dann, wenn die erwachsenen Kinder, die meist die Pflege übernehmen, selbst durch Beruf und Kindererziehung zeitlich ausgelastet sind. Seit kurzem besteht für Angestellte ab einer bestimmten Betriebsgröße zwar ein Rechtsanspruch auf eine Freistellung vom Arbeitsplatz für bis zu 24 Monaten, wenn dies durch die Pflege eines Angehörigen notwendig ist. Dies geht aber selbstverständlich mit einem entsprechenden Verdienstausfall einher. Um Arbeitnehmern die Entscheidung für die häusliche Pflege zu erleichtern, besteht deshalb die Möglichkeit, für den Pflegezeitraum ein zinsloses Darlehen zu beantragen.

Auszeit für die Pflege

Grundsätzlich wird zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit unterschieden. Die Pflegezeit ist auf sechs Monate begrenzt und kann von Arbeitnehmern mit einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden genutzt werden, die in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten tätig sind. Für Angestellte in Firmen, die mehr als 25 Personen beschäftigen, kommt zusätzlich die Familienpflegezeit infrage. Diese kann bis zu zwei Jahre dauern, wodurch es beispielsweise möglich ist, einen nahen Angehörigen während der letzten Lebensphase zu begleiten. Auch die außerhäusige Pflege von Minderjährigen kann dadurch abgedeckt werden. Bei Bedarf können die Pflegezeit und die Familienpflegezeit auch miteinander kombiniert werden, wobei die Gesamtdauer aber 24 Monate nicht überschreiten darf. Dabei besteht auch die Möglichkeit, die Zeit zwischen pflegenden Angehörigen aufzuteilen.

Zinsloses Darlehen für den Lebensunterhalt

Sowohl bei einer Pflegezeit als auch bei der Familienpflegezeit können pflegende Angehörige, die die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen, bei dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein Darlehen beantragen. Dieses deckt die Hälfte des Verdienstausfalls durch die Pflege ab und wird während der Pflegezeit in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt. Auf Wunsch kann auch ein niedriger Auszahlungsbetrag vereinbart werden, wobei aus verwaltungstechnischen Gründen die Untergrenze bei 50 Euro liegt. Nach dem Ende der Freistellung muss das Darlehen innerhalb von 48 Monaten in monatlichen Raten zurückgezahlt werden. Zinsen fallen für diesen Kredit nicht an. Falls die Darlehensnehmer selbst erkrankt, den Arbeitsplatz verliert oder wegen anderen unverschuldeten finanziellen Belastungen die fälligen Raten nicht zurückzahlen kann, greift eine Härtefallregelung. Das gilt auch dann, wenn die Betreuung des pflegebedürftigen Angehörigen nach dem Ablauf der Familienpflegezeit fortgesetzt wird. Diese Härtefallregelung erlaubt es, in den entsprechenden Fällen den ausstehenden Betrag zu stunden. Unter bestimmten Umständen kann sogar ein Darlehenserlass gewährt werden. Auf diese Weise sollen ungebührende Härten vermieden werden.

Lohnersatzleistungen im Akutfall

Nicht von diesen Regelungen betroffen ist die schon seit längerer Zeit bestehende Möglichkeit, eine bis zu zehntägige Auszeit zu nehmen, um die Betreuung eines kurzfristig pflegebedürftig gewordenen Angehörigen zu organisieren. In diesem Fall besteht Anspruch auf eine Lohnersatzleistung, das Pflegeunterstützungsgeld. Die betroffenen Arbeitnehmer können diese finanzielle Hilfe bei der zuständigen Pflegekasse beantragen.

Bild: Bigstockphoto.com / Myhailo Sagan