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Abgaben an die Künstlersozialkasse: Das sollten Auftraggeber von Künstlern wissen

Designer, Fotografen, Autoren, Journalisten und Angehörige vergleichbarer Kreativberufe sind häufig selbstständig tätig. Nutznießer ihrer Tätigkeit sind diejenigen, die künstlerische Leistungen in Auftrag geben. Im Gesetz werden die Auftraggeber als Verwerter bezeichnet. Im Rechtssinn sind die Verwerter keine Arbeitgeber. Ansonsten müssten sie nämlich die Hälfte der Sozialbeiträge für ihre Arbeitnehmer bezahlen. Um eine faire Behandlung Kreativschaffender zu gewährleisten, wurde in der Bundesrepublik Deutschland schon 1981 eine Regelung geschaffen, die die Auftraggeber an der Finanzierung der Sozialversicherung für Künstler beteiligt – wie andere Arbeitgeber, jedoch mit geringerem Anteil.

Künstlersozialkasse verwaltet die Gelder

Die Künstlersozialkasse (KSK) ist kein Sozialversicherungsträger im eigentlichen Sinn, sondern verwaltet nur die Zahlungen, die von anderer Seite geleistet werden. Die Hälfte der Beiträge kommt wie bei Arbeitnehmern vom versicherten Künstler selbst. Auf der Seite der Auftraggeber (Verwerter) sieht es dagegen etwas anders aus als bei normalen Arbeitgebern. Sie müssen nämlich nur 30 % einzahlen. Die restlichen 20 % fließen als Bundeszuschuss.

Beitragserhebung beim Verwerter in der Praxis

Grundsätzlich sind alle Rechnungen beitragspflichtig, die von freiberuflich tätigen oder in einer Personengesellschaft organisierten Künstlern ausgestellt werden. Ob der Künstler selbst Mitglied der KSK ist, spielt keine Rolle. Es gibt aber einige Ausnahmen: Privatpersonen müssen keine Künstlersozialabgabe bezahlen, etwa auf Gemälde oder Konzertkarten. Vereine müssen dagegen für Feiern und dergleichen zahlen, jedoch mit Ausnahme von Laien-Musikvereinen, wenn sie beispielsweise einen Chorleiter engagieren. Auch für öffentliche Betriebsfeste, die der Werbung dienen, wird die Abgabe fällig. Nicht beitragspflichtig sind Rechnungen von einer GmbH, weil sie eine juristische Person ist. Das bedeutet aber nicht unbedingt, dass es für den Auftraggeber bei einer GmbH billiger wird, denn die GmbH selbst ist abgabepflichtig und legt das auf ihre Preise um. Außerdem gibt es noch eine Bagatellgrenze für nicht mehr als drei Veranstaltungen im Jahr mit einem Entgelt bis zusammen 450 Euro. Damit Sie als Verwerter von einer Prüfung und gegebenenfalls nachträglichen Einforderung von Abgaben nicht überrascht sind, erkundigen Sie sich rechtzeitig, zum Beispiel bei Ihrem Steuerberater. Der Abgabensatz wird jährlich neu festgelegt, er lag in der Vergangenheit meist zwischen 4 % und 5 % der Netto-Rechnungsbeträge. Melden sie sich im Zweifel selbst bei der KSK, so vermeiden Sie Säumniszuschläge.

Rückbelastung ist eine Straftat

Sicher werden sie sich nun fragen, wie man die Künstlersozialabgabe sparen kann. Der Wechsel zu einer GmbH rechnet sich, wie oben erläutert, in der Regel nicht. Sie können aber die Rechnungen in abgabepflichtige und nicht abgabepflichtige Teile splitten. Die reinen Designkosten sind oft nur ein kleiner Teil des Projektbudgets. Auch Reisespesen, Bewirtungskosten und ähnliches zählen nicht zur Nettosumme. Schließlich sollten Sie sich erkundigen, ob für Sie eine sogenannte Ausgleichsvereinigung tätig ist. Darin sind Verwerter gleicher Branchen zusammengeschlossen. Sie vereinfachen nicht nur die Verwaltung rund um die Abgabe, sondern oft sind mit der KSK auch günstigere Bemessungsgrundlagen vereinbart. Dem Künstler die Abgaben wieder in Rechnung stellen, geht dagegen nicht – das ist sogar strafbar.

Bild: Bigstockphoto.com / Jirapong Manustrong