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Elternunterhalt – was bedeutet das?

Elternunterhalt ist ein Thema, vor dem es Vielen graut. Angst macht sich breit, wenn das Sozialamt Auskunft über die Einkünfte der Kinder des Pflegebedürftigen anfordert. Aber es ist nun einmal Pflicht, dass Kinder ihre Eltern unterstützen, wenn sie zu einem Pflegefall werden, der in einem Heim untergebracht werden muss. Die Kosten von Pflegeheimen sind nicht gerade niedrig und sie werden immer wieder diskutiert. Aber letztendlich ist es das neue Zuhause des Pflegebedürftigen, indem er gut versorgt wird. Die Pflegekasse übernimmt hier einen Zuschussbetrag für die Pflege, Unterkunft und Versorgung sind aber vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen.

Wenn nun aber die Rente oder das Einkommen des Pflegebedürftigen nicht ausreicht, dann sind verschiedene Maßnahmen ins Auge zu fassen, bei denen auch die Kinder des Pflegebedürftigen finanziell einbezogen werden können. Zuerst wird der Pflegebedürftige sein eigenes Vermögen einsetzen müssen, um die Kosten für die Heimunterbringung zu decken. In den meisten Fällen ist das aber nur möglich, wenn der Pflegebedürftige Vermögenswerte hat, die er gewinnbringend veräußern kann, wie zum, Beispiel eine Immobilie, Schmuck oder Erbstücke. Hierbei steht ihm ein Selbstbehalt, von zurzeit 2600 Euro Bargeld, zu.

Wenn allerdings kaum Einkommen und veräußerbare Stücke vorhanden sind, gibt es die Unterstützung durch das Sozialamt. Das Sozialamt ist nun berechtigt, die Einkommensverhältnisse des Ehepartners und der Kinder des Pflegebedürftigen auf eine mögliche Deckung der Kosten hin, zu überprüfen Hier gilt die Reihenfolge: erst Ehepartner, wenn dann die Kosten nicht gedeckt sind, die Kinder oder aber, wenn es keinen Ehepartner mehr gibt, werden direkt die Kinder angefragt.

Hat der Pflegebedürftige für den Fall seines Todes finanzielle Vorkehrungen für die Bestattung getroffen, so bleibt diese Anlage unberührt. Anders sieht es mit einer Sterbegeldversicherung aus, diese muss eingesetzt werden. Auch Erbansprüche müssen geprüft werden. Hier ist aber immer der individuelle Fall zu sehen und ein Anwalt wird hier die richtige Auskunft geben können. Wenn beispielsweise nach dem Tod des Vaters, die Mutter sowie die Kinder gleichberechtigt als Erben eingesetzt sind, dann kann die Erbmasse nicht ohne weiteres eingezogen werden, um die Kosten für die Heimunterbringung zu decken. Hier sind dann genaue Betrachtungen notwendig. Anders sieht es aus, wenn der Pflegebedürftige zu Lebzeiten seine Vermögenswerte verschenkt. Ist seit der Schenkung noch keine Frist von 10 Jahren verstrichen, so muss die Schenkung zugunsten der finanziellen Liquidität rückgängig gemacht werden.

Wenn das Sozialamt nun an die Kinder des Pflegebedürftigen tritt, dann ist die erste Frage: Wie viel muss ich von meinem Einkommen abgeben, was darf ich behalten? Eines vorneweg, wo nichts ist, kann auch nichts geholt werden. Wenn kein oder nur ein sehr geringes Einkommen vorliegt, dann kann das Sozialamt auch nichts verlangen. Ansonsten bleibt ein Selbstbehalt bei allein stehenden Personen von 1500 Euro monatlich unberührt. Bei Ehepartnern beträgt der Selbstbehalt insgesamt 2700 Euro. Hierbei werden zusätzlich Ausgaben berücksichtigt, die notwendig sind, um Kredite zurückzahlen, Unterhaltsverpflichtungen für Kinder zu leisten, für Aufwendungen, die sich aus der Berufstätigkeit ergeben und für die private Altersvorsorge. Bei der Reihenfolge, wenn mehrere Kinder vorhanden sind, entscheidet es sich natürlich nach der Höhe des Einkommens, wer wie viel zahlt. Entweder können alle Kinder durch ihren Anteil die Summe decken, oder es bezahlt jedes Kind nach den errechneten Möglichkeiten des Einkommens und das Sozialamt übernimmt einen eventuell fehlenden Betrag.

Oftmals fragen sich Kinder auch in einem solchen Fall, was ist, wenn ihre gemeinsamen Einkommensverhältnisse den Betrag nicht decken können, ob dann auch das Vermögen der Kinder eingesetzt werden muss? Das ist nur bedingt der Fall, in erster Linie dann, wenn es sich um Vermögenswerte handelt, die sie nicht zum eigenen Leben unbedingt benötigen, wie zum Beispiel ein Schmuckkonvolut aus Gold, dass zu diesem Zwecke einsetzbar wäre. Mieteinnahmen oder andere Einnahmen können ebenfalls in bestimmtem Umfang angerechnet werden. Hier informiert das Sozialamt.

Warum auch Schwiegersöhne und -töchter zahlen müssen

Ja, Sie haben richtig gelesen. Verheiratete Kinder des Pflegebedürftigen können hier auch damit rechnen, dass zur Berechnungsgrundlage das Einkommen des Ehepartners hinzugezogen wird. Zwar bezahlt der Ehepartner nicht direkt an das Sozialamt einen anteiligen Betrag, wie das bei Geschwistern der Fall ist, sein Einkommen wird aber als Grundlage für die Berechnung des Anteils, den das Kind des Pflegebedürftigen zu zahlen hat, in die Waagschale geworfen.

Wenn nun also der Ehepartner, der in diesem Fall als Schwiegerkind bezeichnet wird, mehr verdient, als das Kind, dann wird es für das Sozialamt interessant. Wenn der Selbstbehalt von insgesamt 2700 Euro für ein Ehepaar überstiegen wird, weil das Schwiegerkind mehr verdient, dann muss hier bezahlt werden, auch wenn das Kind, unter dem eigenen Selbstbehalt von 1500 Euro liegt.