
Designer, Fotografen, Autoren, Journalisten und Angehörige vergleichbarer Kreativberufe sind häufig selbstständig tätig. Nutznießer ihrer Tätigkeit sind diejenigen, die künstlerische Leistungen in Auftrag geben. Im Gesetz werden die Auftraggeber als Verwerter bezeichnet. Im Rechtssinn sind die Verwerter keine Arbeitgeber. Ansonsten müssten sie nämlich die Hälfte der Sozialbeiträge für ihre Arbeitnehmer bezahlen. Um eine faire Behandlung Kreativschaffender zu gewährleisten, wurde in der Bundesrepublik Deutschland schon 1981 eine Regelung geschaffen, die die Auftraggeber an der Finanzierung der Sozialversicherung für Künstler beteiligt – wie andere Arbeitgeber, jedoch mit geringerem Anteil.









