So läuft das Privatinsolvenzverfahren ab

       

Um stets den Überblick über das Verfahren zu behalten, sollte man bei einer Privatinsolvenz den Ablauf kennen, bevor man sie beantragt. Das Privatinsolvenzverfahren läuft stets in vier verschiedenen Abschnitten ab. In der Regel ist es sinnvoll, sich bei allen Schritten von einer Schuldnerberatungsstelle oder einem Rechtsanwalt unterstützen zu lassen. Zunächst wird ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern durchgeführt. Dabei fordert der Schuldner zunächst alle Gläubiger auf, ihm eine detaillierte Aufstellung ihrer Forderungen gegen ihn zu schicken. Auf dieser Basis wird anschließend der Schuldenbereinigungsplan erstellt.

Er gibt einen Überblick über sämtliche Schulden des Betroffenen mit den jeweiligen Fälligkeiten. Im Anschluss daran verhandelt der Schuldner mit seinen Gläubigern, um einen teilweisen Forderungsverzicht oder Verlängerungen der Laufzeit der Verbindlichkeiten herbeizuführen.

  • Ist der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert, stellt der Schuldner beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf die Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens.
  • Dabei muss der Betroffene auch einen Nachweis des Scheiterns des außergerichtlichen Einigungsverfahrens einreichen, der von einer dazu qualifizierten Stelle ausgestellt wurde.
  • Außerdem ist auch sinnvoll, bereits zu diesem Zeitpunkt die Restschuldbefreiung zu beantragen.
  • Ferner sind dem Gericht auch Unterlagen zum Nachweis des vorhandenen Vermögens und ein Gläubigerverzeichnis mit sämtlichen Forderungen zu übergeben.
  • Der Schuldenbereinigungsplan ist ebenfalls beizufügen.

Der weitere Ablauf des Privatinsolvenzverfahrens

Eröffnet das Amtsgericht die Privatinsolvenz beginnt die sogenannte Wohlverhaltensphase. Sie stellt den längsten Abschnitt des Verfahrens dar, der in der Regel sechs Jahre dauert. Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, verkürzt sich diese Phase auf drei beziehungsweise fünf Jahre. Eine Befriedigungsquote von mindestens 35 Prozent ist die Bedingung dafür, dass bei einer Privatinsolvenz der Ablauf auf nur drei Jahre verkürzt wird. Schafft der Schuldner es, die Verfahrenskosten selbst zu tragen, erfolgt eine Verkürzung auf fünf Jahre. Es wird ein Treuhänder bestellt, der das Vermögen des Schuldners verwaltet. Er hat die Aufgabe, das verfügbare Vermögen des Schuldners zu liquidieren und den Erlös unter den Gläubigern aufzuteilen. Auch das laufende Einkommen wird gemäß Pfändungstabelle direkt vom Arbeitgeber eingefordert und zur Begleichung der Schulden verwendet. Der Selbstbehalt bei einer Privatinsolvenz richtet sich insbesondere nach den Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners.

Nachdem diese Wohlverhaltensphase erfolgreich absolviert wurde, die auch die Pflicht zum Nachgehen einer regelmäßigen Arbeit und verschiedene Meldepflichten umfasst, kann die Restschuldbefreiung erfolgen. Diese wird vom Amtsgericht ausgesprochen, das zeitgleich auch die Einstellung des Privatinsolvenzverfahrens beschließt. Nach der Restschuldbefreiung hat der Betroffene keinerlei Schulden mehr und kann einen finanziellen Neuanfang wagen. Verstößt der Schuldner während der Wohlverhaltensphase gegen eine oder mehrere seiner Obliegenheiten, verweigert das Gericht regelmäßig die Restschuldbefreiung, wenn ein Gläubiger dies beantragt.

Wie lange dauert die Privatinsolvenz?

Für viele Überschuldete stellt das Verbraucherinsolvenzverfahren der letzte Ausweg dar, alle Betroffenen dürften sich insbesondere für die Privatinsolvenz-Dauer interessieren. In dieser Zeit steht ihnen von ihren Einkünften nur ein Freibetrag zur Verfügung, diesen können Verbraucher der offiziellen Pfändungstabelle entnehmen.

Darüber hinausgehende Beträge zieht der Treuhänder ein und verteilt sie an die Schuldner.

  • Bevor ein Treuhänder pfändet und damit der eigentliche Privatkonkurs beginnt, schreibt das Gesetz einen außergerichtlichen Einigungsversuch vor. Überschuldete holen bei ihren Gläubigern aktuelle Aufstellungen der Forderungen ein, auf dieser Basis formulieren sie einen Schuldenbereinigungsplan.
  • Eine Schuldnerberatung unterstützt hierbei.
  • Anschließend können die Gläubiger zustimmen oder ablehnen.
  • Bereits bei einer Verweigerung gilt der Plan als gescheitert, die Schuldnerberatung stellt anschließend eine Bescheinigung über das Scheitern aus.
  • Dieser Prozess dauert einige Wochen.

Bei einem Scheitern stellen Verschuldete einen Antrag auf Privatinsolvenz, sie reichen neben der Bescheinigung unter anderem den Schuldenbereinigungsplan sowie einen Antrag auf Restschuldbefreiung ein. Das Gericht prüft die Unterlagen und setzt eventuell ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren in Gang. Kommt das nicht zustande, startet die Pfändung und damit der Kern des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Auch diese Phase nimmt einige Wochen in Anspruch. Wie lange es genau braucht, hängt wesentlich von der Arbeitsgeschwindigkeit des Insolvenzgerichts ab.

Wohlverhaltensphase: Drei oder sechs Jahre

Die anschießende Privatinsolvenz Dauer beträgt sechs Jahre. In diesen sechs Jahren pfändet der Treuhänder alle Summen über dem Freibetrag. Danach tritt die Restschuldbefreiung in Kraft, Verbraucher können sich wieder schuldenfrei nennen. Das setzt aber Wohlverhalten voraus, ansonsten kann das Gericht die Befreiung versagen. Wohlverhalten bedeutet zum einen, dass Verbraucher den bestmöglichen Job annehmen. Sie müssen sich zum anderen stets melden, wenn sich bei den Wohn- und Beschäftigungsverhältnissen etwas ändert. Auch Geldzuflüsse wie durch eine Erbschaft dürfen sie nicht verschweigen.

Seit 2014 gibt es die Möglichkeit, die Wohlverhaltensphase auf drei Jahre zu verkürzen. Diese halbierte Privatinsolvenz Dauer kommt dann infrage, wenn Verschuldete innerhalb dieser Zeitspanne sämtliche Verfahrenskosten und mindestens 35 % der Schulden getilgt haben. Diese neue Option soll Insolvente motivieren, sich insbesondere auf dem Arbeitsmarkt besonders anzustrengen. Erfüllen sie die finanzielle Voraussetzung zum Beispiel durch die Annahme eines gut bezahlten Jobs, erlangen sie wesentlich schneller wieder ihre finanzielle Freiheit. Ob das im Bereich des Möglichen liegt, entscheidet sich vornehmlich an der Höhe der Schulden sowie an der Einkommenssituation.

Voraussetzung für die Insolvenz

Nicht jeder Schuldner, dem die offenen Forderungen seiner Gläubiger über den Kopf wachsen, kann Insolvenz anmelden, da für die Privatinsolvenz Voraussetzungen gelten, die zunächst erfüllt werden müssen. Außerdem können nur sogenannte natürliche Personen das vereinfachte Insolvenzverfahren beantragen. Dazu gehören beispielsweise Arbeitslose oder Angestellte.

Selbstständige Unternehmer hingegen müssen die Regelinsolvenz beantragen, zumindest wenn sie ihren Angestellten Lohn schulden oder mehr als zwanzig Kreditgeber haben, deren Forderungen sie nicht begleichen können. Darüber hinaus müssen vor der Verfahrenseröffnungen bestimmte Abläufe eingehalten werden.

  • Schulden können das Leben zur Hölle machen.
  • Wer sie allerdings mit staatlicher Hilfe loswerden will, muss nicht nur verschuldet, sondern schlichtweg zahlungsunfähig sein.
  • Für die Privatinsolvenz sind die Voraussetzungen also streng geregelt.
  • Den unbeglichenen Forderungen darf beispielsweise kein hohes Einkommen oder gar weiteres Vermögen beispielsweise in Form von Immobilien, Lebensversicherungen oder Sachwerten gegenüberstehen.
  • Nur eine verschuldete Privatperson, die kein Einkommen hat oder deren Einkünfte gerade ausreichen, um die eigenen, bescheidenen Lebenshaltungskosten zu decken, kann einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen.

Zuvor muss der Schuldner allerdings den Versuch unternehmen, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Dazu braucht er einen genauen Überblick über seine gegenwärtigen Einnahmen. Was nach Abzug der Lebenshaltungskosten davon übrig bleibt, kann auf die einzelnen Gläubiger verteilt werden. Oftmals müssen so viele verschiedene Forderungen unter einen Hut gebracht werden, dass ein Einzelner in ohnehin schwieriger Lage damit überfordert ist. Hier empfiehlt es sich, Hilfe bei einer Schuldnerberatung zu suchen. Auch gemeinnützige Organisationen wie die Caritas oder das DRK bieten eine solche an.

Das Insolvenzverfahren kostet Geld

Viele Gläubiger sind bereit, auf Stundungen oder Vergleiche einzugehen. Schließlich erhalten sie so immerhin einen Teil der offenen Forderung zurück und müssen nicht auf die ganze Summe verzichten. Je mehr Gläubiger allerdings zusammenkommen, desto schwieriger wird es, sie alle unter einen Hut zu bringen. Scheitert die außergerichtliche Einigung, kann der Verschuldete beim zuständigen Gericht die Verbraucherinsolvenz beantragen. Dazu muss er den Einigungsversuch allerdings nachweisen können. Eine entsprechende Bescheinigung wird von der Schuldnerberatungsstelle, vom Notar oder beim Steuerberater ausgestellt.

Paradoxerweise fallen für das Insolvenzverfahren selbst Kosten an, die der Schuldner zu tragen hat. Damit das Gericht die Insolvenz eröffnet und nicht mangels Masse ablehnt, sollte frühzeitig ein Antrag auf Stundung eingereicht werden. Bestenfalls mit den übrigen Unterlagen, in denen der Antragsteller seine Einkommensverhältnisse, den Schuldenbereinigungsplan, die unbeglichenen Forderungen und bisherige Einigungsversuche genau dokumentiert. Für die Privatinsolvenz sind die Voraussetzungen erst dann erfüllt und das Gericht kann entscheiden, ob es einen zweiten, gerichtlichen Einigungsversuch unternimmt oder ob das Schuldenbereinigungsverfahren endgültig eröffnet wird.

Was ist die Verbraucherinsolvenz?

Das Verbraucherinsolvenzverfahren stellt eine gute Möglichkeit dar, um eine Überschuldung dauerhaft zu überwinden.

Am Ende des Verfahrens tritt eine Restschuldbefreiung in Kraft, Betroffene können sich wieder schuldenfrei nennen.

  • Zuerst interessiert, ob ein Verbraucherinsolvenzantrag überhaupt infrage kommt.
  • Dieses Verfahren eignet sich immer dann, wenn Privatpersonen unter Überschuldung leiden. Überschuldung bedeutet, dass sie die fälligen finanziellen Forderungen momentan und auf absehbare Zeit nicht bezahlen können.
  • Grundsätzlich profitieren Betroffene vom Verbraucherinsolvenzverfahren: Es bietet erstens ein geregeltes Verfahren, um mit allen Gläubigern eine Einigung zu erzielen.
  • Kommt diese nicht zustande, dauert die anschließende Pfändung des Einkommens längstens sechs Jahre.
  • Danach können Verbraucher einen finanziellen Neustart wagen.

Vor der Einführung der Privatinsolvenz war dies nicht möglich. Überschuldete mussten ihr gesamtes Leben lang bestehende finanzielle Forderungen bedienen.

Vor der Einleitung eines gerichtlichen Privatinsolvenzverfahrens verlangt der Gesetzgeber einen außergerichtlichen Einigungsversuch. Betroffene sollten bei allen Gläubigern eine aktuelle Auflistung der Forderungen anfragen, diese müssen die Anfrage beantworten. Auf dieser Basis formulieren Überschuldete einen Schuldenbereinigungsplan, bei dem neben der Höhe der Verbindlichkeiten das aktuelle Verhältnis aus Einnahmen und Ausgaben eine wichtige Rolle spielt. Für diesen Schritt sollten Betroffene die Hilfe einer anerkannten Schuldenberatungsstelle in Anspruch nehmen, diese leistet beim Entwerfen eines Schuldenbereinigungsplans wertvolle Unterstützung. Stimmen sämtliche Gläubiger diesem Plan zu, haben Verschuldete die Privatinsolvenz abgewendet. Sie sollten die festgelegte Rückzahlung der Schulden anschließend penibel einhalten.

Bei gescheiterter Einigung: Wohlverhaltensphase und Restschuldbefreiung

Verweigert sich dagegen mindestens ein Gläubiger, kommt der zweite Schritt. Betroffene benötigen von einer Schuldenberatungsstelle eine Bescheinigung, die das Scheitern des außergerichtlichen Versuchs bestätigt. Mit diesem Dokument können sie beim zuständigen Insolvenzgericht das Privatinsolvenzverfahren beantragen. Zudem müssen Überschuldete weitere Dokumente einreichen, dazu zählen der Schuldenbereinigungsplan, ein Vermögensverzeichnis und ein Antrag auf Restschuldbefreiung. Das Gericht analysiert die Finanzen und prüft, ob ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan Aussicht auf Erfolg hat.

Trifft dies nicht zu, folgt die Wohlverhaltensphase mit abschließender Restschuldbefreiung. In dieser Zeit dürfen Betroffene nur bis zu einer bestimmten Höhe Einkünfte behalten, darüber hinausgehende Beträge fließen in den Schuldendienst. Ein Treuhänder verantwortet das Einziehen des Gelds und die Verteilung. Diese Phase dauert sechs Jahre und endet mit der Restschuldbefreiung. Seit 2014 gibt es alternativ eine verkürzte Wohlverhaltensphase von drei Jahren. Die Restschuldbefreiung nach der halbierten Zeit wird wirksam, wenn Verschuldete bis dahin sämtliche Verfahrenskosten und mindestens 35 % der Schulden getilgt haben.

Die Restschuldbefreiung setzt Wohlverhalten voraus. Betroffene müssen ihr Mögliches geben, um die Schulden abzubezahlen und das Verbraucherinsolvenzverfahren problemfrei zu gestalten. Konkret heißt das: Gläubiger müssen zum Beispiel Arbeitswillen zeigen. Sie müssen Jobs annehmen und solche Arbeit wählen, bei der sie maximal verdienen. Ein Ingenieur darf sich trotz attraktiver Arbeitsangebote nicht mit einem schlecht bezahlten Minijob begnügen. Zudem müssen Betroffene ihrem Treuhänder und dem Insolvenzgericht melden, wenn sie umziehen oder sich beim Arbeitsverhältnis etwas ändert. Erbschaften müssen sie ebenfalls anzeigen.

Das Privatinsolvenzverfahren und der Antrag

Im Jahr 2014 gab es in Deutschland etwa 116.000 Privatinsolvenzen. Das rechtlich korrekt als Verbraucherinsolvenz bezeichnete Verfahren ist oft der letzte Ausweg aus einer privaten Schuldenkrise, die wirklich jeden, unabhängig von Beruf, Gehalt und Stellung, treffen kann. Der Zweck eines Privatinsolvenzverfahren ist immer der finanzielle Neustart, weswegen nach Ablauf der vorbestimmten Zeit die sogenannte Restschuldbefreiung eintritt und alle bis dato verbleibenden Schulden getilgt werden.

Es ist nicht dazu gedacht, seinen Namen bei der SchuFA oder ähnlichen Unternehmen reinzuwaschen, obwohl dies ebenfalls ein positiver Nebeneffekt der Schuldentilgung ist.

  • Eingeführt wurden die Privatinsolvenzen zunächst im Jahre 1999 zusammen mit der Änderung des Insolvenzrechts in die heutige Insolvenzverordnung, abgekürzt mit InsO.
  • Der Stein des Anstoßes zur Erlassung eines solchen Gesetzes war die deutlich gestiegene Überschuldung.
  • Abgesehen von der eidesstattlichen Versicherung und dem Offenbarungseid war es Schuldnern vorher nicht möglich, ihre Zahlungsunfähigkeit gegenüber Gläubigern zu erklären.
  • Hinzu kommt, dass bei solchen Verfahren die Schulden nicht getilgt, sondern nur deren Eintreibung gestundet wird, in der Hoffnung die finanzielle Situation ändert sich.

Die Privatinsolvenzen wurden gut angenommen. Innerhalb von 10 Jahren hat sich die Gesamtanzahl der in Deutschland durchgeführten Verfahren verzehnfacht, während die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in etwa stabil blieb. Zwar hatten Bürger zunächst eine gewisse Hemmschwelle, einen Privatinsolvenzantrag zu stellen, da man kurzfristig nur die Nachteile sah, jedoch verflog diese falsche Scheu schnell, sodass das Gesetz bereits im Jahre 2013 reformiert wurde.

Heutige Situation und Ablauf

Heute können Privatinsolvenzen von jeder natürlichen Person beantragt werden, die sich nicht in einer selbstständigen Tätigkeit befindet und deren Schuldenbelastung nachweisbar den möglichen finanziellen Rahmen übersteigt. Für Selbstständige gilt eine Sonderregelung, da es sich hierbei im rechtlichen Sinne nicht um natürliche, sondern um eine gerichtliche Personen handelt. Hier muss nachgewiesen werden, dass die Schuldensache tatsächlich nur das Privatvermögen betrifft und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Im Regelfall laufen Privatinsolvenzen über einen Zeitraum von sechs Jahren. Mit der jüngst eingeführten Reform lässt sich dieser Zeitraum jedoch auf drei Jahre verkürzen, wenn mindestens 35 Prozent der Gesamtschulden inklusive aller anfallenden Kosten abgegolten wurden. Hier hineingerechnet werden sowohl die Gerichtskosten als auch die Prämienzahlungen für den Insolvenzverwalter. Zudem darf der Schuldner während der Wohlverhaltensphase nicht negativ aufgefallen sein und muss den Obliegenheiten des Gesetzes Folge geleistet haben. Sollte eine Restschuldentilgung nach drei Jahren nicht in Frage kommen, ist die Verfahrensbeendigung nach sechs Jahren selbstverständlich immer noch möglich. Es handelt sich hierbei lediglich um einen Meilenstein.

Das Verfahren selbst lässt sich in drei oder vier Schritte einteilen und beginnt mit dem außergerichtlichen Einigungsversuch. Hier wird durch einen offenen Dialog zwischen dem Schuldner, dem Gläubiger und einer geeigneten Stelle, beispielsweise Schuldnerberatung, Notare, Anwälte, Steuerberater, die Gesamtschuld taxiert und den finanziellen Möglichkeiten des Schuldners gegenübergestellt. Kann hier die Drohung der Zwangsvollstreckung abgewendet und ein ausreichender Finanzierungsplan gefunden werden, ist das Verfahren bereits beendet.

Die weiteren Schritte vor Gericht

Ist der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert, werden die Privatinsolvenzen vom Gericht übernommen und in ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren umgewandelt. Hierfür sind mehrere Bedingungen notwendig. Zunächst muss das Scheitern von geeigneter Stelle bescheinigt werden, ein geeigneter Antrag gestellt werden und ein sogenanntes Vermögensverzeichnis vorgelegt werden. Die Erstellung eines solchen übernimmt im Regelfall der spätere Insolvenzverwalter. Dieser darf auch die Scheiterungsbescheinigung ausstellen. Es ist möglich, die hierfür anfallenden Gerichtskosten über die Prozesskostenhilfe zu stunden, jedoch nicht zu tilgen. Weiterhin prüft das Gericht, ob Aussicht auf klassische Schuldentilgung besteht.

Wird kein vereinfachtes Insolvenzverfahren beantragt, bei dem lediglich am Ende das Fehlverhalten des Schuldners geprüft wird, tritt das Verfahren in die sogenannte Wohlverhaltensphase über. In dieser wird der pfändbare Teil jeglicher Einkommen an den Treuhänder oder Insolvenzverwalter abgetreten, der Schuldner selbst ist dafür verantwortlich mit den geringen Mitteln seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Nach drei bzw. sechs Jahren kann dann die Schuldentilgung beantragt werden. Beim vereinfachten Verfahren wird erst dann das Verhalten des Schuldners nach §290 InsO geprüft und die Schuldentilgung kann versagt werden. Beim normalen Verfahren ist diese Möglichkeit aufgrund der Wohlverhaltensphase nicht gegeben.

Konklusion sowie Vor- und Nachteile

Auch wenn die Beantragung der Privatinsolvenz zunächst verlockend erscheint, so gibt es doch genügend Hürden, zunächst eine klassische Herangehensweise an die Schuldentilgung zu präferenzieren. Gerade durch die Einführung des Verfahrens und die Prüfung der finanziellen Mittel durch geeignete Stellen war es Schuldnern doch möglich, die Schulden auch ohne Insolvenzverfahren zu tilgen. Zudem sollte die Motivation keinesfalls darin liegen, seinen Namen vor den Gläubigern reinwaschen zu wollen, sondern einen echten Neustart zu wagen, der möglicherweise auch eine Veränderung der persönlichen Einstellung zum Geld beinhaltet. Nachteile hat das Insolvenzverfahren genügend. Es gibt viele Auflagen und jede Menge Stolpersteine. Zudem lebt man mindestens drei Jahre am Existenzminimum, kann keine Verträge unterzeichnen und beinahe nirgendwo einkaufen.

Info bei Verbraucherinsolvenz

Hilfreich im Fall der Privatinsolvenz: die Pfändungstabelle. Hier ist auf den ersten Blick ersichtlich, wie hoch der pfändbare Betrag in Abhängigkeit von Nettoeinkommen und der Anzahl unterhaltsbeziehender Personen ist. Denn die Pfändungsgrenzen sind bei Unverheirateten ohne Kinder niedriger angesetzt, als bei bestehenden Unterhaltsverpflichtungen. Schließlich soll sichergestellt sein, dass dem Schuldner und seinen Angehörigen ein Existenzminimum zur Verfügung bleibt. Werden mehrere Einkünfte bezogen, sind diese zusammenzurechnen. Bestimmte Einkommensarten sind jedoch generell unpfändbar, beispielsweise Erziehungsgelder, Studienbeihilfen, vermögenswirksame Leistungen oder Gefahrenzulagen.

Diese bleiben außen vor. Andere werden zur Hälfte berücksichtigt, wie Urlaubsgeld oder Überstundenvergütungen.

  • Für eine Person ohne Unterhaltsverpflichtungen liegt die Pfändungsfreigrenze bei 1.049,99 Euro, ab dem 1.
  • Juli 2015 bei 1.079,99 Euro.
  • Mit dieser Anpassung trägt der Gesetzgeber den gestiegenen Lebenshaltungskosten Rechnung.
  • Mit der Anzahl unterhaltsbeziehender Personen steigt die Freigrenze: Für je mehr Unterhaltsberechtigte ein Schuldner aufkommt, desto mehr Einkommen bleibt pfändungsfrei.
  • So bei fünf unterhaltsbeziehenden Personen 2.319,99.

Berücksichtigt werden beispielsweise leibliche Kinder oder geschiedenen Ehepartner. Wichtig: Nur wenn der Schuldner den Unterhalt tatsächlich entrichtet, werden die Unterhaltsverpflichtungen angerechnet. Wird allerdings gerade wegen einer dieser Unterhaltspflichten gepfändet, gelten die gesetzlichen Freigrenzen nicht. In Härtefällen ist es möglich, die Pfändungsfreigrenze anheben zu lassen. Dazu ist ein formloser Antrag, schriftlich oder mündlich, beim Vollstreckungsgericht erforderlich.

Den Verdienst, der die Pfändungsfreigrenzen übersteigt, muss ein Schuldner auch im Fall einer Verbraucherinsolvenz und Pfändung nicht komplett abtreten: Erst Beträge, die 3.203,67 Euro übersteigen, sind voll pfändbar. Mit der Anpassung zum 1. Juli 2015 erhöht sich diese Grenze auf 3.392,09 Euro. Bei Einkommen, die zwischen diesen beiden Grenzen liegen, bleibt ein Teil des die Pfändungsgrenze übersteigenden Einkommens pfändungsfrei. Für das darüber hinaus verdiente Einkommen wird ein pfändbarer Betrag ermittelt: Ein bis sieben Euro pro zehn Euro Nettoeinkommen sind pfändbar. Auch hier steigt der nicht-pfändbare Gehaltsanteil mit der Anzahl unterhaltsbeziehender Personen und wird für alle Kategorien zum 1. Juli 2015 angehoben. Aufgrund der Komplexität und der anstehenden Änderungen kann bei Privatinsolvenz von der Pfändungstabelle profitiert werden: Nachschlagen in der Tabelle geht schneller, als den pfändbaren Betrag und das verbleibende Einkommen zu berechnen.

Das neue, reformierte Insolvenzverfahren

Seit dem 1. Januar 1999 gilt ein neues Insolvenzrecht, welches das vorher bestehende Konkursrecht sowie seine Erweiterungen, die Vergleichsordnung sowie die Gesamtvollstreckungsordnung komplett ersetzte.

Das Ziel der Einführung eines neuen Gesetzes, im Gegensatz zur Reformierung der bestehenden Paragraphen, war die deutliche Vereinfachung der Insolvenzverfahren für juristische und zum ersten Mal auch für Privatpersonen.

  • Bereits seit 1877 ist es juristischen Personen, also Firmen unabhängig der gewählten Rechtsform, möglich, Konkurs anzumelden und damit vor der Staatsanwaltschaft sowie bestehenden Gläubigern die Zahlungsunfähigkeit zu beteuern.
  • Für Privatpersonen sind solche Insolvenzen nicht möglich.
  • Hier gibt es allenfalls aufschiebende und ersetzende Erlasse wie den Offenbarungseid und die Versicherung an Eides statt.

Mit der im Jahre 1990 eingeführten, weiträumigen Gesetzesänderung wird ein gänzlich neuer Paragraph eingeführt, das sogenannte Verbraucherinsolvenzrecht. Privatpersonen können sich bereit erklären, für eine bestimmte Dauer den pfändbaren Teil ihres Einkommens an mögliche Gläubiger abzugeben, um nach spätestens sechs Jahren eine Restschuldbefreiung in Anspruch zu nehmen. Beim Verfahren selbst hat man sich am herkömmlichen Verlauf orientiert. So wird auch hier ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der sich um die Distribution der bezahlten Gelder und der restlichen Konkursmasse kümmert.

Darüber hinaus wurde das Insolvenzplanverfahren hinzugefügt. Hierbei handelt es sich um einen besonderen Verfahrensweg, der es Unternehmen ermöglicht, trotz der bestehenden Insolvenz weiterhin wettbewerbsfähig und liquide zu bleiben, damit am Ende des Verfahrens eine Kapitalsanierung erfolgen kann. Solche Unternehmen werden im Regelfall auch am Ende der Insolvenz weitergeführt, falls der eingesetzte Plan erfolgreich umgesetzt werden kann.

Am 15. Juli 2013, jedoch erst eingetreten am 1. Juli 2014, wurde das Bundesgesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiung und zur Stärkung der Rechte von Gläubigern. Hierbei handelt es sich um eine relativ umfassende Reform, die oftmals ebenfalls als neues Insolvenzrecht bezeichnet wird. Die Reform beinhaltet eine deutliche Verkürzung der Wohlverhaltensphase unter bestimmten Konditionen, eine Option auf ein vereinfachtes Verfahren mit lediglich einer Prüfung und die weitere Option einer Verkürzung, wenn die Verfahrenskosten bereits beglichen wurden.

Ablauf des Verfahrens nach neuem Insolvenzrecht

Der erste Schritt des neuen Insolvenzverfahrens ist weiterhin das Aufsuchen einer Schuldnerberatung bzw. einer gesetzlich geeigneten Stelle, wie Anwälte, Notare oder Steuerberater mit entsprechender Qualifikation. Dies ist wichtig, um zu prüfen, ob sich die angehäuften Schulden tatsächlich nicht mit den gegebenen finanziellen Mitteln und dem aktuellen Einkommen abbezahlen lassen. Ist dies der Fall, wird hierüber ein Bericht erstellt, der bestätigt, das der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert ist.

Danach folgt der eigentliche Antrag, mit dem sich der Antragsteller entscheidet, ob ein normales oder ein vereinfachtes Verfahren eröffnet werden soll. Bei Letzterem ist die Regelzeit auf sechs Jahre festgesetzt, es gibt verbilligte Verfahrenskosten und die sogenannte Wohlverhaltensphase entfällt. Stattdessen wird das Gericht nach Ablauf der Zeit prüfen, ob sich der Schuldner ordentlich verhalten hat und die Restschudlbefreiung eigenständig einleiten.

Im Regelverfahren wird nach dem Antrag die Wohlverhaltensphase eingeleitet. Der Schuldner muss den Obliegenheiten des Gerichts nachkommen und darf, beispielsweise durch Gesetzesbrüche, nicht negativ auffallen. Die Wohlverhaltensphase dauert sechs Jahre, wobei die im Jahre 2013 eingeführte Gesetzesreform eine mögliche Verkürzung auf drei Jahre vorsieht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Keine Klagen während laufender Wohlverhaltensphase

Gerichtskosten komplett abbezahlt

Kosten für Insolvenzverwalter ebenfalls abbezahlt

Mindestens 35% der Insolvenzmasse abgegolten

Da es sich hierbei um ein neues Insolvenzrecht handelt, wurden diese Gesetzesänderungen erst für Verfahren angewandt, die nach dem 1. Juli 2014 abgeschlossen wurden. Zudem wurde ein zweiter Meilenstein eingeführt, der eine weitere Verkürzung auf fünf Jahre vorsieht. Vorausgesetzt alle anfallenden Kosten wurden bezahlt und es liegt kein Negativeintrag gegen den Schuldner vor. Eine weitere Reformierung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist bis dato nicht geplant oder vorhergesehen. Zudem gibt es keinen Hinweis darauf, dass weitere Verfahrenswege eingeführt werden sollen, obwohl beispielsweise ein Spezialfall für selbstständig arbeitende Schuldner von Vorteil wäre. Bis dato müssen diese nämlich beweisen, dass die angefallenen Schulden lediglich dem Privatvermögen zuzusprechen sind und nicht aus einer Tätigkeit heraus entstanden sind.

Statistische Entwicklung seit Einführung

Im Jahre 2000, also ein ganzes Jahr nach der Einführung des neuen Insolvenzrechts haben sich in Deutschland 6.836 Personen zur Privatinsolvenz angemeldet. Im Jahr 2010, zehn Jahre später, waren es bereits 106.290 während die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen stabil bei etwa 25.000 – 30.000 blieb. Dies spricht nicht nur für einen großen Erfolg für die Einführung des Gesetzes, sondern zeigt leider auch, dass die Überschuldung der Bürger immer größer wird. Immerhin: In den letzten Jahren bis 2014 sind trotz der attraktiven Gesetzesänderungen diese Zahlen wieder ein Stück zurückgegangen, liegen aber immer noch auf sehr hohem Niveau bei etwa 92.000 Neuanmeldungen pro Jahr.

Ich beantrage Privatinsolvenz

Für überschuldete Verbraucher ist es in der Regel die einzige Chance, in Zukunft wieder ein normales Leben zu führen, wenn sie Privatinsolvenz beantragen. Dabei ist es üblich, sich während des gesamten Verfahrens durch eine Schuldnerberatungsstelle oder einen spezialisierten Rechtsanwalt unterstützen zu lassen. Dennoch ist es unabdingbar, dass der betroffene Schuldner aktiv an dem Verfahren mitwirkt.

Nur so ist gewährleistet, dass er allen seinen Obliegenheiten gerecht wird und am Ende auf eine Restschuldbefreiung hoffen kann.

  • Zunächst stellt sich die Frage, wo man eine Privatinsolvenz beantragen kann.
  • Für dieses Verfahren ist grundsätzlich das Amtsgericht zuständig. Üblicherweise handelt es sich dabei um das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.
  • Die Beantragung der Privatinsolvenz erfolgt auf einem amtlichen Vordruck.
  • Darüber hinaus sind verschiedene Dokumente zusammen mit dem Antrag einzureichen.
  • Im Einzelnen handelt es sich dabei um den Nachweis des Scheiterns des außergerichtlichen Einigungsversuches, den Antrag auf Restschuldbefreiung beziehungsweise die Erklärung, dass auf diese verzichtet werden soll, das Vermögensverzeichnis sowie der Schuldenbereinigungsplan. Übrigens ist es nicht vom Gesetz vorgesehen, einen Antrag auf Privatinsolvenz beim Amtsgericht online zu stellen.

Die Schriftform ist vielmehr zwingend vorgeschrieben.

Folgen der Beantragung der Privatinsolvenz

Das zuständige Gericht nimmt bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen den Antrag auf Privatinsolvenz an und eröffnet das Verfahren. Es setzt einen Treuhänder ein, der das Vermögen des Schuldners verwertet, um aus dem Erlös die Forderungen der Gläubiger zu bedienen. Wer ein Privatinsolvenzverfahren durchläuft, muss sich außerdem darauf einstellen, dass sein Einkommen bis zum Selbstbehalt gepfändet wird. Dies bedeutet, dass er bis zur erfolgreichen Beendigung des Privatinsolvenzverfahrens ein Leben am Existenzminimum führen muss. Es ist nicht zulässig, den Job aufzugeben, um während dieser Zeit Lohnersatzleistungen zu beziehen. Der Schuldner ist vielmehr verpflichtet, eine angemessene Beschäftigung auszuüben beziehungsweise sich um eine Stelle zu bemühen.

Überschuldete Personen, die heute eine Privatinsolvenz anmelden, absolvieren regelmäßig wie bisher eine Wohlverhaltensphase von sechs Jahren. Liegen jedoch bestimmte Voraussetzungen vor, kommt neues Recht zur Anwendung und es erfolgt eine Verkürzung dieser Periode. Gelingt es dem Schuldner, die Forderungen sämtlicher Gläubiger mit einer Quote von wenigstens 35 Prozent zu befriedigen, reduziert sich die Phase des Wohlverhaltens auf nur drei Jahre. Reichen die verfügbaren finanziellen Mittel des Schuldners immerhin dafür aus, die Kosten für das Verfahren selbst zu tragen, profitiert er von einer Verkürzung der Wohlverhaltensphase auf fünf Jahre. In jedem Fall erfolgt bei entsprechender Beantragung nach Beendigung der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung, so dass der Schuldner ein neues Leben ohne finanzielle Belastungen aus alten Schulden starten kann.

Ein privates Insolvenzverfahren beantragen

Verbraucher, die dauerhaft überschuldet sind, können Insolvenz anmelden, um sich aus der Schuldenfalle zu befreien. Eine Überschuldung liegt vor, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, seine laufenden finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Zu diesen zählen neben den Ausgaben für Miete, Nebenkosten, Versicherungen und eventuelle Unterhaltsleistungen auch die Raten für aufgenommene Kredite.

Besteht keine Aussicht, dass sich an diesem Unvermögen in absehbarer Zukunft etwas ändert, ist der Verbraucher insolvent. In dieser Situation bietet ein privates Insolvenzverfahren in der Regel die einzige Chance, sich von den aufgehäuften Schulden zu befreien, um später finanziell von vorne anzufangen.

  • Wer sich unsicher ist, ob er überhaupt eine Privat Insolvenz anmelden sollte, wendet sich am besten an eine Schuldnerberatung an seinem Wohnort.
  • In jeder größeren deutschen Stadt unterhalten Wohlfahrtsverbände und andere gemeinnützige Organisationen mittlerweile Schuldnerberatungsstellen, die überschuldeten Verbrauchern schnell und unbürokratisch helfen.
  • Hier finden Personen, die sich entschlossen haben, eine Privatinsolvenz anzumelden, auch Unterstützung bei der Beantragung und Abwicklung dieses Verfahrens.
  • Da der Ablauf des privaten Insolvenzverfahrens kompliziert ist und schon kleine Fehler zu einer Ablehnung des Antrags auf private Insolvenz führe können, sollte man auf keinen Fall auf eigene Faust aktiv werden.
  • Die Schuldnerberatungsstelle erklärt darüber hinaus jedem betroffenen Bürger im Vorfeld, welche Konsequenzen das Verfahren für ihn hat.

So läuft ein Privatinsolvenzverfahren ab

Viele überschuldete Personen wissen nicht einmal, wo der Antrag auf Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens zu stellen ist. Die richtige Adresse ist das zuständige Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragssteller seinen Wohnsitz hat. Doch bevor man dort Insolvenz anmelden kann, ist man verpflichtet, nach Möglichkeit eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen. Erst wenn diese gescheitert ist und eine dazu autorisierte Person, wie zum Beispiel ein Steuerberater oder ein Notar, dies dokumentiert hat, kann ein Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Die außergerichtliche Einigung bietet dem Betroffenen die Chance, durch einen teilweisen Verzicht der Gläubiger auf ihre Forderungen wieder solvent zu werden und die laufenden finanziellen Verpflichtungen erfüllen zu können.

Verbraucher, die eine Insolvenz anmelden, möchten auch wissen, wann diese beendet wird und vor allem die Restschuldbefreiung ausgesprochen werden kann. Die Laufzeit des Insolvenzverfahrens richtet sich nach der Länge der sogenannten Wohlverhaltensphase. In diesem Zeitraum verbleibt dem Schuldner nur der Selbstbehalt, der sich unter Anwendung der aktuellen Pfändungstabelle ergibt. Das übrige Gehalt wird ebenso wie das pfändbare Vermögen vom Insolvenzverwalter dazu verwendet, um die Forderungen der Gläubiger zu bedienen. Regulär dauert die Wohlverhaltensphase sechs Jahre, sie kann auf fünf Jahre verkürzt werden, wenn der Schuldner in der Lage ist, die Verfahrenskosten zu tragen. Ist er sogar im Stande, eine Rückzahlungsquote von mindestens 35 Prozent zu leisten, beträgt sie nur drei Jahre.

Bonität nach Privatinsolvenz

Theoretisch ist es in Deutschland möglich, erneut einen Kredit nach Privatinsolvenz aufzunehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass der potenzielle Kreditnehmer das Privatinsolvenzverfahren bis zum Ende durchlaufen hat. Er muss also die sogenannte Wohlverhaltensphase, die je nach Falllage drei bis sechs Jahre dauert, erfolgreich absolviert haben. Auch die Restschuldbefreiung muss bereits erfolgt sein. In welchem Umfang und bei welchen Anbietern der ehemalige Schuldner Chancen auf einen Kredit nach Privatinsolvenz hat, steht allerdings auf einem anderen Blatt.

Schließlich bleibt der Eintrag über die Privatinsolvenz noch weitere drei Jahre bei Schufa und Co. bestehen.

  • Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa speichern sowohl positive wie auch negative Ereignisse in der Zahlungshistorie privater Verbraucher, die sie in aufbereiteter Form an Banken, Telefonanbieter und Versandhäuser weiterleiten.
  • Die Schufabewertung ist maßgeblich für die Kreditentscheidung aller Banken und kann auch bei gutem Einkommen zu einer Ablehnung des Antragstellers führen.
  • Eine Privatinsolvenz gilt dabei als absolutes K.o.-Kriterium.
  • Glücklicherweise bleiben Schufa-Einträge nicht für immer bestehen.
  • Auch der Vermerk über ein Verbraucherinsolvenzverfahren wird drei Jahre nach Erledigung wieder gelöscht.

Bis dahin bleibt er jedoch für jeden Bankmitarbeiter einsehbar.

Wer Insolvenz anmelden musste, hat mehr als nur eine Rechnung nicht bezahlt und nur selten geraten Verbraucher ohne eigenes Zutun in eine derart problematische Finanzlage. Meist ist es eine Kombination aus Verdrängung, Selbstüberschätzung, problematischem Zahlverhalten und einer gewissen Naivität in Finanzdingen, die dazu führt, dass es zum Insolvenzverfahren kommt. Das wissen Bankberater, weshalb eine Privatinsolvenz, selbst wenn sie als erledigt gekennzeichnet ist, für die meisten noch immer ein Grund ist, den Antrag abzulehnen.

Seriöse Alternativen zum Bankkredit

Die meisten Banken vergeben einen Kredit nach Privatinsolvenz daher erst, wenn sich die Gesamtsituation des Bewerbers deutlich stabilisiert hat und das ist oft erst einige Jahre nach der Restschuldbefreiung der Fall. Eine Ausnahme machen viele Banken wenn der Kredit mit Bürgschaft aufgenommen wird. In diesem Fall gilt das Hauptaugenmerk nämlich der Bonität des Bürgen. Wer einen solventen Bekannten oder Verwandten hat, der das Risiko einer Bürgschaft auf sich nehmen will, hat gute Chancen auf Kredit, auch wenn die Restschuldbefreiung noch nicht lange zurückliegt.

Je nachdem, wofür das Geld eingesetzt werden soll, gibt es weitere Alternativen für einstmals insolvente Verbraucher. Wer das Geld zur Existenzgründung benötigt, findet eventuell staatliche oder von gemeinnützigen Vereinen getragene Fördermöglichkeiten. Kleinere Summen leiht vielleicht auch ein guter Bekannter aus dem Freundes- oder Verwandtenkreis. Darüber hinaus haben sich Online-Kreditbörsen als seriöse, wenn auch nicht in selbem Maße zinsgünstige Alternative zum Bankdarlehen erwiesen. Bewerber sollten hier allerdings von Anfang an mit offenen Karten spielen und ihren potenziellen Geldgebern den Grund für ihre problematische Schufa-Bewertung mitteilen.

Was kostet eine Verbraucherinsolvenz?

Obwohl sich die manchmal als Privatinsolvenz bezeichnete Verbraucherinsolvenz haupstächlich an Menschen richtet, die nicht mehr in der Lage sind, ihre Gläubiger zu bezahlen bzw. kaum Chancen auf eine außergerichtliche EInigung haben, ist das Verfahren selbst nicht ganz kostenlos.

Wie viel die Privatinsolvenz kosten wird, hängt aber von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise ob man sich für das Regelverfahren oder das neuere, vereinfachte Verfahren entscheidet, ob man in der Lage ist, den „Meilenstein“ zu erreichen und natürlich damit, wie hoch der Schuldenberg überhaupt ist.

  • Die wohl wichtigste Regelung im Zusammenhang mit den Kosten einer Privatinsolvenz ist, dass diese von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind.
  • Selbst wenn während des gesamten Verfahrens kein einziger Euro aufgebracht werden konnte, müssen diese trotzdem bezahlt werden.
  • Da die Privatinsolvenz aber auch einen Neuanfang bieten soll, können diese nach dem Verfahren in kleinen Raten abgezahlt werden, Zinsen oder ähnliches kommen hier nicht hinzu und im Regelfall sind die Gerichte relativ geduldig.

Darüber hinaus sind die Privatinsolvenz Kosten folgendermaßen geregelt:

Die ersten Gebühren werden bereits für das Beratungsgespräch fällig, können aber durch die sogenannte „Beratungshilfe“ übernommen werden. Die Höhe wird von Kommune und Bundesland bestimmt.

Im Regelverfahren liegen die Kosten für den Treuhänder bei 15% der Gesamtmasse oder mindestens 800 Euro zzgl. Mehrwertsteuer.

Hinzu kommen 5% von jeder errichteten Zahlung. Dieser Wert sinkt, je höher die bezahlten Beiträge werden.

Im vereinfachten Verfahren kostet der Treuhänder 5% der Gesamtmasse oder 100 Euro pro Jahr zzgl. Mehrwertsteuer.

Die Gerichtskosten sind abhängig vom pfändbaren Vermögen und liegen typischerweise zwischen 300 und 500 Euro.

Alle anfallenden Kosten, abgesehen von den Prozenten des Treuhänders, werden erst nach Abschluss des Verfahrens, also nach der eigentlichen Restschudlbefreiung fällig. Dies ist deswegen von Vorteil, weil sich das Gericht so einen Überblick verschaffen und zusammen mit dem Antragsteller eine Ratenzahlung vereinbaren kann, die der finanziellen Situation entspricht.

Meilensteine zur Senkung der Kosten

Erreicht der Schuldner während der Wohlverhaltensphase einen sogenannten „Meilenstein“, können sich die Kosten durch ein deutlich verkürztes Verfahren herabgesenkt werden. Dies gilt wohlgemerkt nicht für die Gerichtskosten, aber für den prozentualen Anteil des Insolvenzverwalters/Treuhänders oder die Mindestkosten in Höhe von 100 Euro pro Jahr zzgl. Mehrwertsteuer. Die Voraussetzung dafür ist jedoch eine Begleichung von mindestens 35% der Gesamtschuld sowie der voraussichtlichen Gerichtskosten.

Im vereinfachten Verfahren, das im Jahre 2014 eingeführt wurde, fällt dieser Meilenstein weg. Es gibt jedoch einen zweiten, der für beide Verfahren gültig ist. Sollten nach fünf Jahren zumindest die bis dato anstehenden Kosten beglichen sein, kann die Restschuldbefreiung bereits ein Jahr früher beantragt werden und es kommen keine weiteren Kosten hinzu. Zwar ist das Sparpotential bezogen auf die Kosten hierbei nur begrenzt, der Meilenstein wurde jedoch hauptsächlich aufgrund der verkürzten Verfahrenszeit eingeführt.

Privatinsolvenz Kosten – Rechenbeispiele

Ein mittelständischer Schuldner mit festem Arbeitsplatz und Einkommen hat eine Gesamtschuld von mehr als 50.000 Euro. Die Beratungshilfe wird ihm aufgrund des Einkommens versagt. Die initiale Beratung kostet ihn 75 EUR. Der Schuldner schafft es, den Meilenstein von 35% nach drei Jahren zu erreichen. Dadurch werden ihm die weiteren Kosten erlassen. Bis dato hat er etwa 2700 Euro an den Treuhänder und 1200 Euro Gerichtskosten, also ingesamt 3975 Euro, abgetreten. Weitere Kosten kommen jedoch nicht auf ihn zu und das Verfahren wird bereits frühzeitig beendet.

Ein wenig verdienender Angestellter mit festem Arbeitsplatz und geregeltem Einkommen hat eine Gesamtschuld von etwa 30.000 Euro. Auch ihm wird die Beratungshilfe verwehrt, die Kommune hat die Gebühren für das Beratungsgespräch auf 35 EUR festgelegt. Aufgrund des geringen Einkommens verfehlt der Schuldner die Meilensteine nach drei sowie nach fünf Jahren. Er zahlt die vollen Kosten. Aufgrund der vergleichsweise geringen Zahlungen hat der Insolvenzverwalter sich für die Mindestgebühr von 100 Euro pro Jahr entschieden. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 650 Euro. Insgesamt hat der Schuldner Gebühren in Höhe von 3137 Euro bezahlt.

Ein ungelernter Arbeitsuchender im ALG-II-Bezug hat eine Gesamtschuld von etwa 10.000 Euro. Ihm wird die Beratungshilfe gestattet. Die Kosten hierfür belaufen sich auf 10 Euro. Aufgrund seiner finanziellen Situation liegt der pfändbare Teil des Einkommens bei 0. Es können keine Meilensteine erreicht werden und der Insolvenzverwalter veranschlagt lediglich die Mindestgebühren. Die Gerichtskosten belaufen sich aufgrund des geringen pfänbaren Vermögens auf 300 Euro. Nach sechs Jahren tritt die Restschuldbefreiung ein, der Schuldner wird ab jetzt 1100 Euro in Raten abzahlen.

Wie lange dauert die Privatinsolvenz?

Die Insolvenzverfahren Dauer für Privatpersonen beträgt drei oder sechs Jahre. Die verkürzte Variante gibt es erst seit 2014, der Gesetzgeber knüpft sie an bestimmte Voraussetzungen. Diese Zeitspannen umfassen aber nur das eigentliche Verfahren, der zeitliche Vorlauf kommt hinzu.

Dieser dauert gewöhnlich einige Wochen bis mehrere Monate.

  • Scheitern ein außergerichtliches und ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren, kommt es zur sogenannten Wohlverhaltensphase mit abschließender Restschuldbefreiung.
  • In dieser Phase steht Verschuldeten nur ein Selbstbehalt von den eigenen Einkünften zu.
  • Summen über diesem Freibetrag zieht ein Treuhänder ein.
  • Er verwendet das Geld, um die Verfahrenskosten zu begleichen und Schulden nach und nach zurückzuzahlen.
  • Bis 2014 dauerte dieser Prozess sechs Jahre, erst zu diesem Zeitpunkt befreite das zuständige Gericht die Insolventen von sämtlichen Restschulden.

Ein früherer Verfahrensabschluss kam nur infrage, wenn Überschuldete sämtliche Verfahrensgebühren und Schulden innerhalb der Zeitspanne tilgen konnten. Eine Restschuldbefreiung ist in diesen Fällen selbstverständlich nicht mehr vonnöten, bei einer vollständigen Schuldentilgung gibt es keinen Grund für eine Fortsetzung des Insolvenzverfahrens.

Seit 2014 lässt sich die Insolvenzverfahren Dauer halbieren. Der Gesetzgeber hat dafür zwei Kriterien formuliert: Erstens müssen Insolvente sämtliche Verfahrenskosten bezahlt haben, in der Regel einige Hundert Euro. Zweitens müssen sie mindestens 35 % der Schulden beglichen haben. Stellt das Insolvenzgericht die Erfüllung dieser Kriterien fest, befreit es bereits nach drei Jahren von den restlichen finanziellen Verpflichtungen und beendet das Verfahren. Wie bei dem längeren Verfahren gilt aber auch hier: Überschuldete müssen durchgängig Wohlverhalten bewiesen haben. Zum einen müssen sie Arbeitswillen gezeigt haben. Sie müssen alles versucht haben, um ihr Einkommen zu maximieren. Zum anderen müssen sie relevante Änderungen beim Wohnsitz, bei der Beschäftigung und beim Vermögen dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht gemeldet haben.

Dauer des Vorlaufs

Vor der Wohlverhaltensphase müssen Betroffene aber mehrere Schritte durchführen, sodass die Dauer über den drei beziehungsweise sechs Jahren liegt. Erstens müssen sie einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternehmen. Diesen bewerkstelligen sie am besten mit der Hilfe einer Schuldnerberatung. Gemeinsam entwerfen sie einen Schuldenbereinigungsplan. Stimmen alle Gläubiger zu, gilt künftig dieser Plan. Das Insolvenzverfahren haben Betroffene damit abgewendet. Andernfalls wenden sie sich an ein Insolvenzgericht, dafür benötigen sie eine Bescheinigung über das Scheitern des Einigungsversuchs. Eine Schuldnerberatung stellt diese aus. Zudem müssen sie weitere Unterlagen einreichen, dazu zählt der Schuldenbereinigungsplan und ein Antrag auf Restschuldenbefreiung.

Anschließend prüft das Gericht die Möglichkeit, ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren zu realisieren. Erst wenn dies nicht zustande kommt, beginnt die drei- oder sechsjährige Wohlverhaltensphase. Wie lange sich dieser Prozess insgesamt zieht, hängt von mehreren Faktoren ab: Wie schnell reagieren die Gläubiger? Wie rasch arbeiten Betroffene und die Schuldnerberatung? Wie viel Zeit benötigt das Insolvenzgericht für die einzelnen Maßnahmen?

Verbraucherinsolvenz

Droht die private Zahlungsunfähigkeit, sollten Verbraucher unbedingt eine Insolvenzberatung in Anspruch nehmen. Eine solche Dienstleistung bieten zahlreiche Schuldnerberatungsstellen, viele Sozialverbände betreiben solche Einrichtungen.

Auch selbstständig arbeitende Schuldenberater können wertvolle Dienste leisten.

  • Bei erheblichen finanziellen Problemen empfiehlt sich eine professionelle Beratung.
  • Experten analysieren und erörtern zusammen mit den Betroffenen ihre monetäre Situation.
  • Sie überblicken den aktuellen Schuldenstand und das Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben.
  • Auf dieser Basis geben Beratungsstellen Tipps, wie sich die Problematik überwinden lässt.
  • Eventuell lassen sich mit Gläubigern Ratenzahlungen vereinbaren, mit denen Schuldner fällige Forderungen nach und nach reduzieren.

Dieser Weg stellt die beste Lösung dar. Eine Insolvenzberatung macht aber auch deutlich, wenn sie nur in einem Verbraucherinsolvenzverfahren einen Ausweg sieht.

Schuldnerberatungen informieren ausführlich über das konkrete Verfahren. Sie erklären die Formalien, zum Beispiel, unter welchen Voraussetzungen und wie Betroffene einen Antrag stellen können. Sie erklären zudem, was Antragssteller bei einer Verbraucherinsolvenz erwartet. Betroffene dürfen bis zu sechs Jahre lang nur über einen gewissen Anteil ihrer Einkünfte verfügen, die Freibeträge regelt die Pfändungstabelle. Darüber hinausgehende Beträge fließen in den Schuldendienst. Unter bestimmten Umständen verkürzt sich diese Zeit auf drei Jahre, Genaueres erfahren Betroffene bei der Schuldenberatungsstelle. Diese klärt auch über die Kosten des Verfahrens auf.

Wichtige Rolle im Insolvenzverfahren

Die Leistungen einer Insolvenzberatung gehen aber noch deutlich weiter. Sie hilft konkret bei einer Privatinsolvenz. Dieses Verfahren sieht im ersten Schritt den Versuch vor, dass sich Betroffene außergerichtlich mit den Gläubigern einigen. Dazu müssen Verbraucher zum einen die aktuellen Forderungsaufstellungen bei den Gläubigern einholen. Zum anderen müssen sie einen überzeugenden Schuldenbereinigungsplan entwerfen. Eine Schuldenberatung unterstützt bei dessen Formulierung, viele Verbraucher wären alleine damit überfordert.

Anschließend kommt es darauf an, ob die Gläubiger diesem Schuldenbereinigungsplan zustimmen. Falls nicht, bedarf es einer weiteren konkreten Dienstleistung von anerkannten Beratungsstellen: Sie stellen eine Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung aus. Nur mit dieser Bescheinigung können sich Verbraucher an ein Gericht wenden, um die zweite Phase des Verfahrens einzuleiten. Das Gericht setzt ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren in Gang. Bleibt auch dieser Versuch erfolglos, beginnt die Wohlverhaltensphase mit Pfändung und anschließender Restschuldbefreiung. Auch in dieser Phase können manche Fragen auftauchen, etwa zu den konkreten Regeln des Wohlverhaltens und der Pfändungshöhe. Insolvenzberatungen stehen für solche Fragen ebenfalls als Ansprechpartner zur Verfügung.


Marcel Ziegler

Als ehemaliger Finanz- und Honorarberater habe ich jahrelang direkt mit Privatkunden gearbeitet und weiß daher aus eigener Erfahrung, welche Fehler Menschen beim Umgang mit Geld machen. Ich kenne die Fallstricke von Bank- und Versicherungsprodukten und habe es mir zur Aufgabe gemacht, das Thema Finanzen so zu erklären, dass es wirklich jeder versteht.


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