Bei einem Ratenkredit können Sie die Restschuld grundsätzlich ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen. Eine Sondertilgung ist eine zusätzliche Zahlung neben den Monatsraten. Ob Sie dafür zahlen müssen, hängt vom Vertrag und davon ab, ob die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen darf. Damit ist ein Ausgleich für den finanziellen Schaden gemeint, der der Bank durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht.
Bei festem Sollzins kann eine solche Entschädigung anfallen. Das Recht auf vorzeitige Rückzahlung schließt eine Entschädigung also nicht automatisch aus. Prüfen Sie vor der Überweisung die Vertragsklausel und lassen Sie sich den Ablösebetrag für den konkreten Zahlungstag schriftlich nennen.
Vorzeitige Rückzahlung und Sondertilgung
Bei einem üblichen Ratenkredit für Verbraucherinnen und Verbraucher erlaubt das Gesetz grundsätzlich, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. Sie müssen den Kredit dafür nicht kündigen. Mit der Rückzahlung sinken die noch anfallenden Zinsen und Kreditkosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit.
Davon zu unterscheiden ist das vertragliche Sondertilgungsrecht. Es legt fest, unter welchen Bedingungen Sie zusätzliche Beträge ohne Vorfälligkeitsentschädigung zahlen dürfen. Der Vertrag kann zum Beispiel einen Höchstbetrag festlegen. Er kann auch bestimmen, an welchen Tagen Sie zahlen dürfen. Zudem kann eine Mindestzahlung vorgeschrieben sein. Eine Zahlung, die diese Bedingungen nicht erfüllt, gilt nicht automatisch als kostenlose Sondertilgung.
Prüfen Sie daher, ob Ihre geplante Zahlung von der Klausel erfasst wird. Achten Sie auch darauf, ob die Bank nach der Sondertilgung die Monatsrate senkt oder die Laufzeit verkürzt. Sie können ungenutzte Sondertilgungsmöglichkeiten nur auf spätere Zeiträume übertragen, wenn der Vertrag das erlaubt.
Wann die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen darf
Bei einem sogenannten Allgemein-Verbraucherdarlehen, also einem Verbraucherkredit außerhalb der Immobilienfinanzierung, kommt eine Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich infrage, wenn für den Kredit ein bei Vertragsschluss vereinbarter gebundener Sollzins gilt. Sie soll den direkten finanziellen Schaden ausgleichen, der der Bank durch die frühere Rückzahlung entsteht. Sie ist keine automatisch fällige Gebühr: Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Bei einem variablen Sollzins besteht dieser Anspruch nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht, weil die Entschädigung an einen gebundenen Sollzins geknüpft ist. Ebenfalls ausgeschlossen ist sie unter anderem, wenn die Rückzahlung aus einer Versicherung stammt, die aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung zur Kreditsicherung abgeschlossen wurde.
Fehlen bestimmte Angaben im Vertrag, kann die Bank ebenfalls keinen Anspruch haben. Dazu zählen Angaben zur Vertragslaufzeit, zum Kündigungsrecht oder zur Berechnung der Entschädigung. Welche Anforderungen für einen konkreten Vertrag gelten, hängt auch vom Abschlussdatum und der damals geltenden Rechtsfassung ab. Bei älteren Verträgen sollten Sie deshalb nicht allein den heutigen Gesetzestext zugrunde legen.
Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung
Selbst wenn die Bank eine Entschädigung verlangen darf, ist deren Höhe begrenzt. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehen darf sie höchstens 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags betragen. Liegt zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung höchstens ein Jahr, gilt eine Obergrenze von 0,5 Prozent.
Zusätzlich darf die Entschädigung nicht höher sein als die Sollzinsen, die bis zum vereinbarten Ende des Kredits noch angefallen wären. Es gilt also die jeweils niedrigere Grenze. Die konkrete Obergrenze hängt von der Höhe der Rückzahlung, der Restlaufzeit und den noch anfallenden Sollzinsen ab.
Die Bank darf höchstens diese Beträge verlangen. Die Entschädigung ist keine pauschale Gebühr. Bei einem Kredit ohne noch anfallende Sollzinsen, etwa einer echten Null-Prozent-Finanzierung, greift die zusätzliche Zinsobergrenze. Eine Entschädigung darf dann nicht höher sein als die noch ausstehenden Sollzinsen.
Sondertilgungsklausel im Kreditvertrag prüfen
Lesen Sie im Vertrag und in den Kreditinformationen nach, wie die Bank Sondertilgungen behandelt. Entscheidend ist, ob Sie jederzeit zahlen dürfen oder nur zu bestimmten Terminen. Prüfen Sie außerdem, ob ein jährlicher Höchstbetrag gilt und eine Mindestzahlung vorgeschrieben ist. Klären Sie auch, ob nicht genutzte Beträge verfallen.
Suchen Sie auch nach der Regelung zur Vorfälligkeitsentschädigung. Wenn die Bank eine solche Entschädigung verlangt, muss der Vertrag klar und verständlich erklären, wie sie berechnet wird. Achten Sie darauf, ob die Erklärung nachvollziehbar ist und welche Voraussetzungen sie nennt. Eine Prozentzahl allein beantwortet nicht, ob die Bank im konkreten Fall überhaupt Geld verlangen darf.
Bei einem Ratenkredit mit festgelegter Rückzahlungszeit können Sie einen Tilgungsplan verlangen. Darin stehen die Zahlungstermine und wie sich jede Rate auf Darlehen, Zinsen sowie sonstige Kosten verteilt. Mit dem Plan können Sie die angegebene Restschuld und die noch ausstehenden Zinsen mit der Berechnung der Bank vergleichen.
Vor der Zahlung nachfragen
Fordern Sie vor einer größeren Sondertilgung oder vollständigen Ablösung eine schriftliche Auskunft für den vorgesehenen Zahlungstag an. Fragen Sie nach dem genauen Ablösebetrag und lassen Sie sich bestätigen, ob die Bank die Zahlung als vertraglich kostenfreie Sondertilgung behandelt. Verlangt sie eine Entschädigung, bitten Sie um die Berechnungsgrundlage und prüfen Sie diese anhand der gesetzlichen Obergrenzen.
Klären Sie außerdem, welche Zahlungsangaben und Fristen gelten und wie sich die Zahlung auf Monatsrate und Laufzeit auswirkt. Heben Sie die Antwort der Bank und nach der Überweisung die Bestätigung über die neue Restschuld auf. So können Sie nachvollziehen, wie die Bank den Betrag verbucht hat.
Regeln für Immobiliendarlehen lassen sich nicht ohne Weiteres auf gewöhnliche Ratenkredite übertragen. Für die Auslegung einer Klausel in Ihrem Ratenkredit ist eine Gerichtsentscheidung zu Sondertilgungsrechten bei einer Immobilienfinanzierung ebenfalls nicht automatisch ausschlaggebend. Maßgeblich bleiben der konkrete Vertrag und die für ihn geltenden gesetzlichen Regeln.
