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Blogger und die Künstlersozialkasse: Wann die KSK-Pflicht gilt

Wenn Sie bloggen oder als Content Creator arbeiten, können Sie über die Künstlersozialkasse (KSK) sozialversichert sein. Dafür müssen Sie selbstständig und dauerhaft publizistisch, also zum Beispiel journalistisch, oder künstlerisch arbeiten. Für die Beurteilung zählen Ihre tatsächlichen Aufgaben und Einkünfte; Ihre Berufsbezeichnung und die Plattform sind dafür nicht ausschlaggebend.

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) legt fest, wer versichert werden kann. Die KSK prüft jeden Fall einzeln. Ein Blog, ein Social-Media-Kanal oder eine Werbekooperation führt nicht automatisch zur Versicherung.

Welche Online-Arbeit unter das KSVG fällt

Das KSVG erfasst unter anderem Schriftstellerinnen und Schriftsteller, Journalistinnen und Journalisten sowie Personen, die auf ähnliche Weise publizistisch arbeiten. Das Gesetz fasst den Begriff weit: Auch digitale Veröffentlichungen können dazugehören. Für Blogger sprechen etwa eigene Texte, Recherchen, redaktionelle Auswahl und regelmäßige Berichterstattung für eine publizistische Tätigkeit.

Das Bundessozialgericht entschied am 21. Juli 2011, dass Online-Journalismus grundsätzlich unter das KSVG fallen kann. Der Fall betraf einen journalistischen Fachinformationsdienst mit eigenen Artikeln. Das Gericht stellte die Versicherungspflicht fest und berücksichtigte dabei auch Werbeeinnahmen der Website. Das Urteil bezieht sich auf die journalistische Arbeit und die konkreten wirtschaftlichen Umstände dieses Falls; andere Blogs oder Social-Media-Kanäle sind damit nicht automatisch erfasst.

Bei Content Creators kommt es ebenfalls auf die konkrete Leistung an. Erklärende oder journalistische Beiträge können publizistisch geprägt sein. Selbst erstellte Texte, Bilder oder Videos für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit können je nach Gestaltung ebenfalls erfasst sein. Künstlerisch gestaltete Videoformate können unter den künstlerischen Bereich fallen. Reichweite, Plattform und Kooperation allein belegen jedoch nicht, dass Sie die Voraussetzungen für die KSK-Versicherung erfüllen.

Voraussetzungen für die KSK-Versicherung

Sie müssen die Tätigkeit selbstständig, dauerhaft und erwerbsmäßig ausüben. Mit „erwerbsmäßig“ meint die KSK eine Tätigkeit, mit der Sie Ihren Lebensunterhalt verdienen wollen. Ein gelegentliches Hobbyprojekt reicht dafür nicht ohne Weiteres. Wer die entsprechenden Leistungen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erbringt, wird dadurch allein nicht über die KSK versichert.

Als Arbeitseinkommen zählt für die KSK der voraussichtliche Gewinn aus Ihrer selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit. Dafür zieht die KSK Ihre voraussichtlichen Betriebsausgaben von den Einnahmen ab. Umsatz und Bruttohonorare entsprechen also nicht dem Arbeitseinkommen.

Für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger gilt die Einkommensgrenze grundsätzlich nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. Die übrigen Voraussetzungen müssen aber weiterhin erfüllt sein. Später bleibt die Versicherungspflicht unter den gesetzlichen Bedingungen bestehen, wenn Sie die Einkommensgrenze nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren unterschreiten. Unterschreitungen in den Jahren 2020 bis 2022 bleiben bei dieser Zählung außer Betracht.

Für Ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit dürfen Sie grundsätzlich höchstens eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer beschäftigen. Beschäftigungen zur Berufsausbildung und geringfügige Beschäftigungen sind davon ausgenommen.

Wie Blog-Einnahmen für die KSK zählen

Bei Werbung, Affiliate-Provisionen und Plattformzahlungen ist die Einordnung schwieriger. Einnahmen aus Anzeigen können mit publizistischer Arbeit zusammenhängen, wie der Online-Journalismus-Fall des Bundessozialgerichts zeigt. Doch nicht jede Werbe- oder Plattformzahlung zählt automatisch als Arbeitseinkommen aus publizistischer Tätigkeit. Entscheidend ist, wofür Sie bezahlt werden und wie die Einnahme mit Ihrer eigenen Arbeit zusammenhängt.

Unterscheiden Sie außerdem zwischen Ihrer eigenen Versicherung und der Künstlersozialabgabe, die ein Auftraggeber zahlen muss. Unternehmen können für bestimmte selbst erstellte Werbetexte, Werbefotos oder Werbevideos eine Abgabe zahlen müssen. Diese Abgabepflicht beantwortet nicht die Frage, ob Sie selbst die Voraussetzungen für eine Versicherung über die KSK erfüllen. Beides wird getrennt geprüft.

KSK-Versicherung neben Job und Studium

Eine weitere Beschäftigung oder ein Studium schließt die KSK-Versicherung nicht pauschal aus. Dabei kommt es unter anderem darauf an, ob Sie die zusätzliche Tätigkeit selbstständig oder angestellt ausüben und wie umfangreich sie ist. Außerdem können Kranken- und Pflegeversicherung anders betroffen sein als die Rentenversicherung. Wenn Sie neben dem Bloggen angestellt arbeiten oder studieren, schildern Sie Ihre Situation deshalb vollständig bei der KSK.

Welche Nachweise die KSK prüft

Die KSK kann Belege zu Ihrer Tätigkeit und Ihren Einnahmen anfordern. Stellen Sie Unterlagen zusammen, aus denen hervorgeht, was Sie tun und dass Sie damit Geld verdienen wollen:

  • veröffentlichte Texte, Videos oder andere Arbeitsproben
  • eine Beschreibung Ihrer regelmäßigen Tätigkeiten
  • Rechnungen und Verträge, die Ihre erbrachten Leistungen belegen
  • eine nachvollziehbare Schätzung von Einnahmen und Betriebsausgaben

Die KSK prüft Ihre Unterlagen einzeln. Eine Rechnung für eine Werbekooperation zeigt zum Beispiel, dass Sie dafür bezahlt wurden und welchen Auftrag Sie hatten. Sie belegt aber nicht automatisch, dass Ihre gesamte Tätigkeit publizistisch oder künstlerisch ist. Beschreiben Sie daher konkret, welche Inhalte Sie selbst erstellen und welche redaktionellen oder gestalterischen Aufgaben Sie übernehmen.