Beauftragt Ihr Unternehmen selbständige Kreative, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum Honorar Künstlersozialabgabe zahlen. Damit wird ein Teil der Sozialversicherung selbständiger Künstler und Publizisten finanziert. Sie zahlen die Abgabe an die Künstlersozialkasse (KSK). 2026 beträgt der Abgabesatz 4,9 Prozent.
Ob Ihr Unternehmen zahlen muss, hängt vor allem davon ab, wofür es die kreative Leistung nutzt und wie es einzuordnen ist. Für die Berechnung zählt grundsätzlich das im Kalenderjahr gezahlte Entgelt. Gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer und bestimmte Nebenkosten bleiben außen vor.
Welche Unternehmen Künstlersozialabgabe zahlen
Abgabepflichtig sind zunächst Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen beruflich verwerten. Dazu gehören zum Beispiel Verlage, Rundfunk- und Fernsehsender, Theater, Museen und Galerien. Auch Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben, zählen dazu. Für diese Gruppen gilt die jährliche Bagatellgrenze nicht.
Auch Unternehmen außerhalb der Kreativbranche müssen unter bestimmten Voraussetzungen zahlen. Das gilt, wenn sie selbständige Künstler oder Publizisten für die eigene Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit beauftragen. Betroffen sein können zum Beispiel eine Arztpraxis, ein Friseurbetrieb oder ein Imbiss, etwa bei einem Auftrag für Gestaltung oder Werbetexte. Die Abgabepflicht gilt außerdem, wenn ein Unternehmen kreative oder publizistische Leistungen für eigene Zwecke nutzt, um Einnahmen zu erzielen. Diese Regel heißt Generalklausel.
Für Aufträge zur Eigenwerbung und für die Generalklausel gilt 2026 eine jährliche Bagatellgrenze. 2025 lag sie bei mehr als 700 Euro. Für die typischen Verwerter gilt diese Grenze nicht.
Bei Veranstaltungen gibt es eine zusätzliche Ausnahme: Ein Unternehmen, das nur unter die Generalklausel fällt, ist grundsätzlich nicht abgabepflichtig, wenn es im Kalenderjahr höchstens drei Veranstaltungen mit künstlerischen oder publizistischen Darbietungen durchführt. Diese Ausnahme gilt nicht allgemein für typische Verwerter.
Private Auftraggeber, die eine künstlerische Leistung für den persönlichen Bedarf buchen, etwa eine Musikgruppe für eine private Feier, sind grundsätzlich keine Verwerter im Sinne der Abgabe.
Welche Kreativleistungen abgabepflichtig sind
Entscheidend ist, welche selbständige künstlerische oder publizistische Leistung tatsächlich erbracht wurde. Dazu gehören zum Beispiel Gestaltung, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und journalistische Arbeit. Die Berufsbezeichnung auf der Rechnung entscheidet nicht allein darüber, ob Sie Abgabe zahlen müssen.
Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer muss dafür nicht bei der KSK versichert sein. Die Abgabe entfällt auch nicht automatisch, wenn die Person nebenberuflich arbeitet, im Ausland wohnt oder steuerlich als Gewerbebetrieb gilt. Bei Werbeaufträgen können auch weitere Personen zur Abgabe zählen, wenn sie eigenverantwortlich und wesentlich zum Ergebnis beitragen, etwa Stylisten oder Visagisten.
Prüfen Sie auch, wer rechtlich die Leistung erbringt. Die Bemessungsgrundlage, also der Betrag, auf den die Abgabe berechnet wird, umfasst grundsätzlich keine Zahlungen an eine GmbH oder einen eingetragenen Verein, wenn diese im eigenen Namen handeln. Bei einer Einzelperson oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts reicht ein gemeinsamer Auftritt dagegen nicht automatisch aus, um die Abgabe auszuschließen. Bei Agenturen und Vermittlern hängt es davon ab, welche Rolle sie übernehmen. Sie können im eigenen Namen handeln. Sie können auch für Rechnung der kreativen Person tätig sein. Manche vermitteln nur den Kontakt. Prüfen Sie in solchen Fällen den Vertrag und den Zahlungsweg.
Künstlersozialabgabe berechnen
Für 2026 gilt folgende Rechnung:
Abgabepflichtiges Entgelt im Kalenderjahr × 4,9 Prozent = Künstlersozialabgabe
Zum Entgelt zählt grundsätzlich alles, was Sie für die künstlerische oder publizistische Leistung zahlen. Dazu gehören neben dem Honorar zum Beispiel Gagen, Tantiemen sowie erstattete Material-, Telefon-, Fracht- oder Entwicklungskosten. Auch wenn Nebenkosten auf der Rechnung als eigener Posten stehen, sind sie nicht automatisch von der Abgabe ausgenommen.
Gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer und Reisekosten, die die steuerlichen Voraussetzungen erfüllen, zählen nicht mit. Vergütete Materialkosten gehören dagegen zur Bemessungsgrundlage. Multiplizieren Sie das abgabepflichtige Entgelt mit dem geltenden Abgabesatz.
Die Abgabe kommt zum vereinbarten Honorar hinzu. Sie dürfen Ihren Anteil nicht vom Honorar der Künstlerin oder des Künstlers abziehen oder ein entsprechend niedrigeres Honorar vereinbaren.
Welche Kosten von der Abgabe ausgenommen sind
| Rechnungsbestandteil | Behandlung |
|---|---|
| Gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer | Wird aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet. |
| Zahlungen an Verwertungsgesellschaften für bestimmte Urheber- und Leistungsschutzrechte | Sind ausgenommen. |
| Nachgewiesene Reisekosten | Sind innerhalb der maßgeblichen steuerlichen Grenzen ausgenommen. |
| Übliche Bewirtungskosten | Sind ausgenommen, wenn es sich um übliche Aufwendungen für die Bewirtung der selbständigen Person handelt. |
| Bestimmte steuerfreie Aufwandsentschädigungen | Sind ausgenommen, sofern die steuerlichen Voraussetzungen und Grenzen eingehalten werden. |
| Steuerfreie Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen | Sind im jeweils gesetzlich begünstigten Rahmen ausgenommen. Für 2026 nennt die KSK den geltenden Höchstbetrag bei der Übungsleiterpauschale und bis zu 960 Euro bei der Ehrenamtspauschale. |
| Material-, Telefon-, Fracht- und ähnliche Nebenkosten | Werden grundsätzlich mitgerechnet, wenn Sie diese der kreativen Person vergüten. |
| Zahlung an eine juristische Person | Gehört grundsätzlich nicht zur Bemessungsgrundlage, wenn diese im eigenen Namen handelt. |
Bei Reisekosten reicht die Bezeichnung auf der Rechnung nicht aus. Bewahren Sie die Nachweise auf und prüfen Sie, ob die steuerlichen Grenzen eingehalten sind. Bei Bewirtung müssen die Aufwendungen üblich sein. Fasst eine Rechnung Honorar und Kosten zusammen, ist es schwieriger, Ausnahmen nachzuweisen. Bitten Sie deshalb um eine klare Aufschlüsselung und bewahren Sie die Belege auf.
Künstlersozialabgabe melden und zahlen
Abgabepflichtige Unternehmen melden der KSK bis zum 31. März des Folgejahres, welche abgabepflichtigen Entgelte sie im Vorjahr gezahlt haben. Für Zahlungen aus 2025 endete die Meldefrist am 31. März 2026. Danach setzt die KSK die Abgabe fest. Sie kann außerdem monatliche Vorauszahlungen verlangen. Diese richten sich grundsätzlich nach den Entgelten des Vorjahres und sind bis zum 10. des Folgemonats fällig.
Prüfen Sie am besten schon beim Bearbeiten einer Rechnung, ob Ihr Unternehmen Abgabe zahlen muss. Halten Sie fest, welche Leistung Sie beauftragt haben, wer sie erbracht hat und welche Beträge auf Honorar, Nebenkosten, Umsatzsteuer und mögliche Ausnahmen entfallen. Melden Sie Ihr Unternehmen bei der KSK, wenn es abgabepflichtig ist. Fehlt die Jahresmeldung, kann die KSK die Entgelte schätzen. Sie müssen die Meldung trotzdem nachreichen.
