Wenn Sie selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Abgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zahlen. Die Abgabe beträgt 2026 4,9 Prozent des Entgelts, das für die Abgabe zählt, und 2027 5,0 Prozent.
Grundsätzlich schuldet der Auftraggeber die Abgabe. Ob Ihr Unternehmen zahlen muss, hängt vor allem davon ab, zu welcher Gruppe es gehört und wofür es die kreative Leistung nutzt. Eine jährliche Entgeltgrenze gilt nur für bestimmte Auftraggeber.
Welche Auftraggeber KSK-Abgabe zahlen müssen
Das Künstlersozialversicherungsgesetz unterscheidet drei Gruppen: typische Verwerter, Eigenwerber und Unternehmen, für die eine allgemeine Regelung gilt. Zu den typischen Verwertern zählen zum Beispiel Verlage und Theater. Auch Galerien, Rundfunkunternehmen und bestimmte Veranstalter gehören dazu. Auch Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für andere machen, gehören dazu. Es reicht, wenn ein Unternehmen teilweise in einem dieser Bereiche tätig ist.
Auch Unternehmen außerhalb der Kreativbranche können die Abgabe zahlen müssen. Beauftragt zum Beispiel eine Arztpraxis eine Fotografin für ihre Werbung oder ein Friseurbetrieb einen Grafiker für Werbemittel, kann die Abgabe anfallen. Dazu zählen auch Unternehmen, die selbstständige Künstler oder Publizisten für eigene Zwecke beauftragen und durch die Nutzung der Leistung Einnahmen erzielen.
Die Abgabe betrifft selbstständige Leistungen, unabhängig davon, ob die beauftragte Person bei der KSK versichert ist; für die Arbeit angestellter Personen fällt sie nicht an. Zahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten ohne KSK-Versicherung können ebenfalls in die Berechnung eingehen.
Wann der Grenzbetrag gilt
Ab 2026 gilt für Eigenwerber und Unternehmen unter der allgemeinen Regelung ein jährlicher Grenzbetrag: Die Abgabe fällt an, wenn die zusammengerechneten relevanten Entgelte des Jahres ihn übersteigen, unabhängig vom Betrag auf einer einzelnen Rechnung.
Für typische Verwerter gilt der Grenzbetrag nicht. Ein Verlag oder eine Galerie muss die Abgabe deshalb auch bei geringeren Entgelten zahlen. Wer nur gelegentlich Werbung für das eigene Unternehmen beauftragt, prüft zuerst, ob die Jahressumme den Grenzbetrag übersteigt.
Für Unternehmen unter der allgemeinen Regelung gibt es außerdem eine Ausnahme bei bestimmten Veranstaltungen. Sie gilt, wenn im Kalenderjahr höchstens drei Veranstaltungen mit künstlerischen oder publizistischen Darbietungen stattfinden. Diese Ausnahme gilt nicht pauschal für alle Veranstalter.
Wie hoch die Abgabe ausfällt
Der Abgabesatz richtet sich nach dem Kalenderjahr, für das das Entgelt zählt. Für 2026 und 2027 gelten diese Sätze:
| Kalenderjahr | Abgabesatz |
|---|
| 2026 | 4,9 Prozent |
| 2027 | 5,0 Prozent |
Bei 10.000 Euro Entgelt, das für die Abgabe zählt, beträgt die Abgabe 2026 rechnerisch 490 Euro. Bei derselben Berechnungsgrundlage wären es 2027 500 Euro. Diese Rechnung zeigt noch nicht, ob die Abgabe in Ihrem Fall anfällt. Prüfen Sie zuerst, zu welcher Gruppe Sie als Auftraggeber gehören und um welche Leistung es geht.
Welche Zahlungen zählen
Für die Berechnung zählen grundsätzlich die Entgelte, die Sie für ein künstlerisches oder publizistisches Werk oder dessen Nutzung zahlen. Dazu gehören zum Beispiel Honorare, Gagen und Tantiemen. Auch vergütete Auslagen und Nebenkosten können mitzählen. Gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer wird abgezogen.
Bestimmte Zahlungen sind ausgenommen. Dazu gehören Zahlungen an Verwertungsgesellschaften. Ausgenommen sind außerdem bestimmte steuerfreie Einnahmen und Aufwandsentschädigungen. Ob Materialkosten zählen, hängt von der einzelnen Zahlung ab. Das gilt auch für Reise- und Druckkosten. Behandeln Sie solche Kosten deshalb nicht pauschal als abgabefrei. Wickelt ein Vermittler oder eine andere dritte Stelle die Zahlung ab, kann das Entgelt trotzdem dem Auftraggeber zugerechnet werden, wenn die Leistung für ihn erbracht wird.
Auch die Berufsbezeichnung auf der Rechnung entscheidet nicht allein. Eine Person kann selbstständig als Künstlerin oder Publizist tätig sein, obwohl das Finanzamt sie als Gewerbetreibende einordnet. Auch ein Auftrag an eine Gruppe, zum Beispiel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist nicht allein wegen dieser Rechtsform ausgenommen.
Bei einer GmbH oder einer anderen juristischen Person zählt, mit wem Sie tatsächlich den Vertrag geschlossen haben und wie der Vertrag gestaltet ist. Bestimmte Zahlungen an juristische Personen stuft die KSK als abgabefrei ein. Trotzdem ist nicht automatisch jede Rechnung abgabefrei, die eine GmbH ausstellt. Lassen Sie in unklaren Fällen den Vertrag und die Rechnung prüfen und mit der tatsächlich erbrachten Leistung abgleichen.
KSK-Abgabe melden und zahlen
Unternehmen, die die Abgabe zahlen müssen, melden der KSK bis zum 31. März des Folgejahres die Jahressumme der relevanten Entgelte; für Entgelte aus 2026 ist der reguläre Meldetermin der 31. März 2027. Danach berechnet die KSK die Abgabe für das Vorjahr.
Zusätzlich zahlen Unternehmen jeden Monat einen Vorschuss. Seine Höhe richtet sich grundsätzlich nach den Entgelten des Vorjahres und dem geltenden Abgabesatz. Die Zahlung muss bis zum 10. des Folgemonats bei der KSK eingehen. Bei einem Zahlungsrückstand erhebt die KSK nach eigenen Angaben einen Säumniszuschlag von 1 Prozent des Rückstands pro Monat.
Halten Sie fest, welche Entgelte Sie gemeldet und wie Sie die Beträge berechnet und gezahlt haben; bewahren Sie dazu auch die Verträge und Rechnungen samt Belegen auf. Laut Deutscher Rentenversicherung müssen Sie diese Unterlagen mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres aufbewahren, in dem die Entgelte fällig wurden. Bei verspäteten oder fehlenden Meldungen kann die KSK die Entgelte schätzen. Wer die Meldepflicht verletzt, begeht möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit, für die ein Bußgeld droht.
Das Honorar getrennt betrachten
Der Auftraggeber, der die KSK-Abgabe zahlen muss, ist gesetzlich dazu verpflichtet. Ob Sie die Kosten laut Vertrag an die beauftragte Person weitergeben oder bei der Honorarvereinbarung berücksichtigen dürfen, ist eine separate Vertragsfrage. Ziehen Sie die Abgabe deshalb nicht automatisch vom vereinbarten Honorar ab. Klären Sie vor der Auftragserteilung ausdrücklich, wer die Kosten trägt, und halten Sie die Vereinbarung schriftlich fest.
