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Künstlersozialkasse: Voraussetzungen und Antrag für Kreative

Wenn Sie selbständig künstlerisch oder publizistisch arbeiten, können Sie sich über die Künstlersozialkasse (KSK) gesetzlich renten-, kranken- und pflegeversichern. Dafür muss Ihre Tätigkeit dauerhaft angelegt sein und Sie müssen voraussichtlich ein Arbeitseinkommen über der geltenden Mindestgrenze erzielen.

Die KSK ist keine Krankenkasse. Sie prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, berechnet Ihren Beitragsanteil und leitet die Beiträge an die zuständigen Versicherungen weiter. Ob Ihre Tätigkeit anerkannt wird, entscheidet sie anhand Ihrer Arbeit und Ihrer Nachweise.

Voraussetzungen für die KSK-Versicherung

Für die Versicherung müssen Sie selbständig künstlerisch oder publizistisch arbeiten. Ihre Tätigkeit muss dauerhaft angelegt sein und dem Ziel dienen, Einnahmen zu erzielen. Eine gelegentliche kreative Beschäftigung, mit der Sie kein Geld verdienen wollen, reicht daher nicht aus.

Die KSK prüft die tatsächliche Tätigkeit, nicht allein Ihre Berufsbezeichnung. Eine abgeschlossene Ausbildung ist keine allgemeine Voraussetzung. Eine Gewerbeanmeldung ist für die Aufnahme nicht erforderlich und steht ihr nicht entgegen. Auch die Arbeit in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist mit der Versicherung grundsätzlich vereinbar.

Wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit mehr als eine Person beschäftigen, für die Sozialversicherungspflicht besteht, sind Sie grundsätzlich von der Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ausgeschlossen. Für Auszubildende und geringfügig Beschäftigte gelten Ausnahmen.

Welche Tätigkeiten zählen

Die KSK ordnet künstlerische und publizistische Tätigkeiten den Bereichen Wort, Musik, bildende Kunst und Design sowie darstellende Kunst zu. Dazu zählen zum Beispiel Schreiben, Journalismus, Übersetzen, Illustration, Grafik- und Kommunikationsdesign, Fotografie, Komposition, Gesang, Schauspiel, Tanz, Regie und Choreografie. Auch das Unterrichten von Musik, Kunst oder Publizistik kann dazugehören.

Die Liste ist nicht vollständig. Entscheidend ist, was Sie tatsächlich tun und wie Sie damit Einnahmen erzielen. Bei einer Mischung aus Gestaltung und handwerklicher Herstellung kommt es deshalb auf den konkreten Arbeitsanteil an. Beschreiben Sie im Antrag Ihre Aufgaben und legen Sie Arbeitsproben oder Aufträge vor, statt sich nur auf eine Berufsbezeichnung zu verlassen.

Welche Einkommensgrenze gilt

Für die reguläre Versicherung muss Ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen aus der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit die geltende Mindestgrenze überschreiten. Die Grenze gilt für das Kalenderjahr. Wenn Sie nur einen Teil des Jahres arbeiten, wird sie anteilig berechnet.

Mit Arbeitseinkommen ist grundsätzlich der vom Finanzamt berechnete Gewinn gemeint: Ihre Einnahmen abzüglich der beruflichen Betriebsausgaben. Umsatz und das gesamte zu versteuernde Einkommen sind davon zu unterscheiden. Honorare, Gagen, Verkaufserlöse und Lizenzeinnahmen können zum Arbeitseinkommen gehören. Kosten, die beruflich anfallen und steuerlich anerkannt sind, mindern den Gewinn.

Für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger gilt während der ersten drei Jahre nach Aufnahme der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit eine Sonderregel. In dieser Zeit kann die Versicherung auch bei einem voraussichtlichen Einkommen unter der regulären Grenze möglich sein.

Wenn Sie bereits über die KSK versichert sind, führt ein Unterschreiten der Grenze nicht automatisch zum Ende der Versicherung. Die Versicherungspflicht bleibt bestehen, solange Sie die Grenze innerhalb von sechs Kalenderjahren nicht mehr als zweimal unterschreiten. Unterschreitungen in den Jahren 2020 bis 2022 werden bei dieser Zählung nicht berücksichtigt.

Die Einkommensgrenze legt die Mindesthöhe für die Aufnahme in die Versicherung fest und setzt keine allgemeine Obergrenze für Ihr Einkommen. Die Beiträge richten sich nach dem gemeldeten Arbeitseinkommen. Ändert sich Ihre Einkommensprognose, sollten Sie die KSK für die Zukunft informieren. Laut KSK werden Ihre Beiträge wegen einer später geänderten Schätzung nicht rückwirkend angepasst.

So stellen Sie den Antrag

Bei der KSK erhalten Sie die Anmeldeunterlagen und einen Fragebogen. Damit prüft die KSK, ob Sie versicherungspflichtig sind. Sie können die Anmeldung online beginnen. Bei der Online-Meldung wird unter anderem das Meldedatum festgehalten. Sie müssen trotzdem den Fragebogen ausfüllen und die erforderlichen Nachweise einreichen. Vollständige, unterschriebene Unterlagen müssen Sie per Post einreichen; per E-Mail eingesandte Anträge bearbeitet die KSK nicht.

  1. Melden Sie Ihre Tätigkeit bei der KSK. Notieren Sie den Meldetag, wenn Sie bereits selbständig arbeiten und möglichst früh versichert sein möchten. Das bloße Herunterladen der Unterlagen gilt nicht als Meldung.
  2. Füllen Sie den Fragebogen aus. Beschreiben Sie Ihren Tätigkeitsbereich, den Beginn Ihrer Selbständigkeit, Ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen und gegebenenfalls weitere berufliche Tätigkeiten oder Beschäftigte.
  3. Belegen Sie Ihre Arbeit. Als Nachweise eignen sich zum Beispiel Verträge, Honorarabrechnungen, eigene Rechnungen mit Zahlungsnachweisen, eine Website, Werbematerial sowie Belege zu Veröffentlichungen, Ausstellungen, Konzerten und Aufführungen. Laut aktuellem Fragebogen sollen Sie höchstens 30 Seiten mit Nachweisen zu Ihrer Tätigkeit einreichen.
  4. Senden Sie die Unterlagen unterschrieben per Post ein. Halten Sie Ihre bisherige Krankenversicherung aufrecht, bis die KSK über Ihre Aufnahme entschieden hat. So vermeiden Sie eine Versicherungslücke.

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Meldung bereits selbständig und erwerbsmäßig arbeiten, beginnt die Versicherung grundsätzlich nicht vor dem Meldetag. Haben Sie die Unterlagen schon vor Aufnahme der Tätigkeit angefordert, kann der Tätigkeitsbeginn maßgeblich sein. Die KSK gibt keine feste Bearbeitungsdauer an.

Wie die KSK-Beiträge finanziert werden

Wenn die KSK Sie aufnimmt, zahlen Sie Ihren Anteil an den Beiträgen für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die KSK leitet ihn an die zuständigen Versicherungsträger weiter. Sie tragen ungefähr die Hälfte der Beiträge. Den Rest finanzieren die Künstlersozialabgabe von Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten, und ein Bundeszuschuss.