Bevor Sie Ihr Kind privat krankenversichern, prüfen Sie, ob es beitragsfrei in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichert sein kann. Nur wenn das nicht möglich ist oder Sie bewusst eine private Vollversicherung wählen, lohnt der Tarifvergleich. In der privaten Krankenversicherung (PKV) gibt es keine beitragsfreie Familienmitversicherung: Jedes Kind braucht einen eigenen Vertrag und kostet einen eigenen Beitrag.
Die wichtigste Frist ist die Zweimonatsfrist nach der Geburt. Wer sie einhält, kann das Kind rückwirkend ab Geburt in die PKV aufnehmen lassen, ohne Zuschläge wegen gesundheitlicher Risiken und ohne Wartezeiten. Voraussetzung ist, dass der beantragte Schutz nicht höher oder umfassender ist als der des versicherten Elternteils.
Wann das Kind eigene Versicherung braucht
Sind beide Eltern gesetzlich versichert, ist das Kind in der Regel beitragsfrei familienversichert. Die Familienversicherung gilt bis zum 18. Geburtstag, unter bestimmten Voraussetzungen auch darüber hinaus, etwa wenn das Kind in Schul- oder Berufsausbildung ist. Eine private Vollversicherung ist trotzdem möglich, sie ist dann aber eine zusätzliche eigene Versicherung und ersetzt die kostenlose Familienversicherung nicht.
Anders ist es, wenn ein Elternteil gesetzlich und der andere privat versichert ist. Bei verheirateten Eltern oder eingetragenen Lebenspartnern ist die beitragsfreie Familienversicherung ausgeschlossen, wenn drei Bedingungen zusammenkommen. Der privat versicherte Elternteil muss mit dem Kind verwandt und Ehe- oder Lebenspartner des gesetzlich Versicherten sein. Sein regelmäßiges Gesamteinkommen muss über einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen. Und sein Einkommen muss höher sein als das des gesetzlich versicherten Elternteils. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist das Einkommen, ab dem Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung wechseln können. Sie wird jährlich neu festgesetzt. Ältere Ratgeber oder Vergleichsrechner können veraltete Grenzen anzeigen.
Sind die Voraussetzungen für die Familienversicherung nicht erfüllt, braucht das Kind eine eigene Absicherung. Dann kommen eine private Krankenversicherung oder eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung infrage. Ob die Krankenkasse das Kind freiwillig aufnimmt, sollten Sie direkt mit der Kasse klären.
Bei unverheirateten Eltern greift der Ausschluss nach § 10 Absatz 3 SGB V nicht in gleicher Weise. Eine Familienversicherung über den gesetzlich versicherten Elternteil ist grundsätzlich möglich, die Krankenkasse sollte den konkreten Fall aber bestätigen.
Sind beide Eltern privat versichert, gibt es keine beitragsfreie Familienversicherung in der GKV. Das Kind braucht einen eigenen PKV-Vertrag. Ob in diesem Fall auch eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft möglich ist, hängt von den gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen und der bisherigen Versicherungsgeschichte ab. Ob nur die PKV zulässig ist, lässt sich nicht pauschal sagen.
Die Zweimonatsfrist nach der Geburt
§ 198 VVG regelt, wie Neugeborene nachträglich in die Versicherung aufgenommen werden. Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, muss der Versicherer das Kind auf Antrag rückwirkend ab Geburt versichern, wenn die Anmeldung spätestens zwei Monate nach dem Geburtstag erfolgt. Das Kind wird dann ohne Risikozuschläge und Wartezeiten aufgenommen, allerdings nur, wenn der beantragte Schutz nicht höher und nicht umfassender ist als der Schutz des versicherten Elternteils.
Die Frist beginnt am Tag der Geburt. Reichen Sie die Anmeldung frühzeitig schriftlich ein und lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Der Vertrag des Elternteils kann eine Mindestversicherungsdauer vorsehen, gesetzlich höchstens drei Monate. Ob Ihr Vertrag eine solche Voraussetzung enthält, steht in den Versicherungsbedingungen.
Möchten Sie für das Kind bessere Leistungen als beim Elternteil, etwa einen höheren stationären Schutz, kann eine Gesundheitsprüfung nötig sein. Die erleichterte Aufnahme deckt Mehrleistungen nicht automatisch ab. Die Regelung gilt unter Voraussetzungen auch für minderjährig adoptierte Kinder. Die Zweimonatsfrist betrifft nur die erleichterte Kindernachversicherung, nicht die Anmeldung in der GKV oder den Abschluss einer Zusatzversicherung.
Worauf der Tarifvergleich achten sollte
Ein Vergleich, der nur den Einstiegsbeitrag oder Werbeaussagen wie Premiumschutz berücksichtigt, führt schnell in die Irre. Die Verbraucherzentrale warnt ausdrücklich vor Billigtarifen, bei denen Leistungen gekürzt sein können. Entscheidend sind die konkreten Bedingungen des Tarifs.
Vergleichen Sie die Tarife anhand einer schriftlichen Checkliste. Prüfen Sie, welche ambulanten Leistungen, Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen erstattet werden, welche Grenzen gelten und welche Leistungen der Versicherer vorher genehmigen muss. Bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln ist wichtig, ob die Hilfsmittelliste offen oder abschließend ist. Bei einer offenen Liste erstattet der Versicherer auch nicht gelistete Hilfsmittel, bei einer abschließenden nur die aufgeführten. Prüfen Sie außerdem die Erstattungshöchstbeträge für Hörgeräte, Sehhilfen oder Therapien. Für Psychotherapie, Logopädie, Ergotherapie und Physiotherapie sollten Sie klären, ob Sitzungen, Erstattungssätze oder Genehmigungen begrenzt sind.
Im Bereich Zahnmedizin unterscheiden sich Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie deutlich. Achten Sie auf Erstattungsgrenzen und darauf, ob die Erstattung in den ersten Vertragsjahren niedriger ausfällt und später steigt. Bei der stationären Versorgung zählen die Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen, für Wahlleistungen wie die Behandlung durch den Chefarzt, für Ein- oder Zweibettzimmer und für die Mitaufnahme einer Begleitperson. Prüfen Sie außerdem, bis zu welchen Sätzen der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte erstattet wird, wie hoch der Selbstbehalt ist und ob Vorsorgeleistungen darauf angerechnet werden. Lesen Sie nicht nur die Leistungsübersicht, sondern auch die Versicherungsbedingungen und tariflichen Anhänge.
In der PKV wird jedes Kind eigenständig versichert. Bei mehreren Kindern entstehen entsprechend mehrere Beiträge. Betrachten Sie deshalb die Summe für die gesamte Familie, nicht nur den Monatsbeitrag eines Kindertarifs. Bei Beamtenfamilien ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe Beihilfe für das Kind besteht und welcher Anteil privat abzusichern ist. Die Beihilferegelungen sind nicht bundesweit einheitlich.
Welche Zusatzbausteine sinnvoll sind
Zusatzversicherungen sind kein pauschales Muss. Ihr Nutzen hängt davon ab, was die GKV bereits abdeckt, welche Mehrleistung Sie tatsächlich möchten und welche Bedingungen der Zusatzvertrag enthält.
Für gesetzlich versicherte Kinder übernimmt die GKV kieferorthopädische Behandlungen grundsätzlich nur bei den Indikationsgruppen KIG 3, 4 und 5, also bei ausgeprägten Fehlstellungen. Bei KIG 1 und 2, also leichteren Fällen, gibt es keine Kassenleistung. Bei einer GKV-Behandlung für KIG 3 bis 5 zahlen Sie zunächst 20 Prozent selbst. Bei erfolgreichem Abschluss bekommen Sie diesen Anteil zurück. Zusatzleistungen wie zahnfarbene Brackets sind nicht automatisch medizinisch notwendig. Lassen Sie sich die Kosten schriftlich aufschlüsseln und erwägen Sie eine Zweitmeinung.
Bei Zahnzusatzversicherungen achten Sie besonders auf Wartezeiten, anfängliche Erstattungsbegrenzungen und den Umgang mit bereits angeratenen oder begonnenen Behandlungen. Eine stationäre Zusatzversicherung kann sinnvoll sein, wenn Ihnen bestimmte Wahlleistungen wichtig sind. Fragen Sie konkret nach Unterkunft, Behandlung durch Wahlärzte und Regelungen für die Begleitperson. Alter des Kindes, medizinische Voraussetzungen, Erstattungssätze und Höchstgrenzen sind tarifabhängig. Weitere Bausteine sollten Sie nur in den Vergleich aufnehmen, wenn Sie ein konkretes Bedürfnis benennen können und die Bedingungen dazu passen.
Fehler bei der Kinderkrankenversicherung
Der häufigste Fehler ist die Annahme, ein gesetzlich versicherter Elternteil bedeute automatisch, dass das Kind kostenlos mitversichert ist. Bei verheirateten Eltern kann der Ausschluss nach § 10 Absatz 3 SGB V greifen. Prüfen Sie Einkommen und Versicherungsstatus beider Eltern.
Verwechseln Sie die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mit anderen Beitragsgrenzen. Für die Frage des Familienversicherungsausschlusses ist die jeweils aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze relevant.
Lassen Sie die Zweimonatsfrist nicht verstreichen. Wer die erleichterte Nachversicherung nutzen möchte, sollte den Antrag frühzeitig einreichen und nicht bis zum Fristende warten. Gehen Sie außerdem nicht davon aus, dass der Schutz des Neugeborenen immer besser sein darf als der des Elternteils. Das Gesetz begrenzt die erleichterte Aufnahme auf einen gleich hohen oder weniger umfassenden Schutz.
Vergleichen Sie nicht nur den Einstiegsbeitrag. Ein niedriger Beitrag sagt wenig über Erstattungsgrenzen, Selbstbehalt und Leistungsausschlüsse aus. Und behandeln Sie keine konkrete Preisangabe aus einem älteren Ratgeber als aktuelles Angebot. Beiträge und Rechengrößen ändern sich, Sie müssen sie mit Datum prüfen.
