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Internetanbieter wechseln ohne Ausfallzeit

Beim Wechsel des Internetanbieters an derselben Wohnadresse stimmen sich der neue und der bisherige Anbieter ab. Beauftragen Sie den neuen Anbieter frühzeitig mit Kündigung und Umschaltung. So sinkt das Risiko, dass der alte Anschluss endet, bevor der neue bereitsteht.

Am Umschalttag kann der Anschluss kurz unterbrochen sein. Die Unterbrechung darf grundsätzlich höchstens einen Arbeitstag dauern.

Wechsel früh beauftragen

Prüfen Sie zuerst, wann Ihre Mindestlaufzeit endet und welche Kündigungsfrist Ihr Vertrag vorsieht. Die Angaben finden Sie meist in den Vertragsunterlagen, auf der Rechnung oder im Kundenkonto. Prüfen Sie außerdem, ob der gewünschte Tarif an Ihrer genauen Adresse verfügbar ist.

Die Bundesnetzagentur empfiehlt, den Wechsel möglichst früh zu starten, am besten drei Monate vor Vertragsende. Diese drei Monate sind ein Planungshinweis und keine allgemeine gesetzliche Frist.

Lassen Sie den neuen Anbieter möglichst die Kündigung des alten Vertrags und den Umschalttag abstimmen. Kündigen Sie den bisherigen Anschluss nicht unabhängig davon, wenn dadurch sein Vertragsende vor der geplanten Umschaltung liegen könnte. Geben Sie beim neuen Anbieter Ihre persönlichen Daten und gegebenenfalls Ihre Festnetznummer genauso an wie beim bisherigen Anbieter. Abweichungen können die Abstimmung erschweren.

Heben Sie die Auftragsbestätigung und die Kündigungsbestätigung auf. Bewahren Sie auch die Mitteilung zum Umschaltdatum auf. Richten Sie den neuen Router und vorhandene Geräte nach den Anweisungen des neuen Anbieters ein. Die Einrichtung hängt vom Anbieter und der Anschlussart ab.

Fristen beim Anbieterwechsel

Frist Was sie bedeutet
Kündigungsfrist im laufenden Vertrag Sie richtet sich nach Ihrem Vertrag. Achten Sie darauf, dass die Kündigung rechtzeitig beim Anbieter eingeht. Das Absenden allein genügt nicht.
Drei Monate Vorlauf Die Bundesnetzagentur empfiehlt diesen Zeitraum zur Planung. Eine gesetzliche Drei-Monats-Frist für den Wechsel gibt es nicht.
Ein Monat nach Vertragsverlängerung Nach Ende der anfänglichen Laufzeit können Sie einen stillschweigend verlängerten Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Bis zu 24 Monate anfängliche Laufzeit Bei erfassten Verbraucherverträgen darf die anfängliche Laufzeit grundsätzlich höchstens 24 Monate betragen. Anbieter müssen zusätzlich einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit anbieten.
Bis zu ein Monat nach Vertragsende So lange können Sie die Mitnahme Ihrer Festnetznummer noch beantragen. Vertraglich kann eine längere Frist gelten. Für einen abgestimmten Wechsel sollten Sie die Mitnahme gleich bei der Bestellung beauftragen.

Die Frist für die Kündigung während der anfänglichen Vertragslaufzeit steht in Ihrem Vertrag. Prüfen Sie deshalb das konkrete Vertragsende und bestellen Sie den neuen Anschluss rechtzeitig.

Was am Umschalttag gilt

Beim Anbieterwechsel am selben Wohnort darf die Unterbrechung grundsätzlich höchstens einen Arbeitstag dauern. Der neue Anbieter muss den Anschluss am vereinbarten Tag aktivieren. Die Anbieter müssen zusammenarbeiten. Der bisherige Anbieter darf den alten Anschluss nicht abschalten, bevor die Voraussetzungen für den Wechsel erfüllt sind. Das gilt, sofern Sie nicht selbst eine frühere Beendigung verlangen.

Wenn der Wechsel sich verzögert, muss der bisherige Anbieter Sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zum erfolgreichen Wechsel weiter versorgen. Für diese Zeit kann der bisherige Anbieter weiterhin Anschlussentgelte berechnen. Die Entgelte sinken grundsätzlich um 50 Prozent und werden für die einzelnen Tage abgerechnet. Der neue Anbieter darf vor dem erfolgreichen Wechsel kein Entgelt verlangen.

Diese Regeln begrenzen die Dauer eines Ausfalls, schließen eine Unterbrechung aber nicht aus. Eine längere Unterbrechung kann außerdem ausdrücklich mit Ihnen vereinbart werden.

Wenn der Anschluss ausfällt

Wenn Sie eine Unterbrechung beim Anbieterwechsel nicht selbst verschuldet haben und sie länger als einen Arbeitstag dauert, steht Ihnen für jeden weiteren Arbeitstag eine Entschädigung zu: 10 Euro oder 20 Prozent des vereinbarten Monatsentgelts, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Melden Sie eine längere Unterbrechung sofort dem neuen Anbieter und bitten Sie ihn, mit dem bisherigen Anbieter die Weiterversorgung zu organisieren. Halten Sie dafür das vereinbarte Umschaltdatum, den Beginn der Unterbrechung und Ihre Bestätigungen bereit. Lösen die Anbieter das Problem nicht, können Sie sich an die Bundesnetzagentur wenden. Geldansprüche setzt die Behörde jedoch nicht für Sie durch.

Beim Umzug gelten andere Regeln

Die Schutzregeln zur Weiterversorgung gelten für einen Anbieterwechsel am selben Anschlussort. Ziehen Sie um, ist eine längere Unterbrechung möglich. Prüfen Sie deshalb früh, ob Ihr bisheriger Anbieter den Vertrag an der neuen Adresse erfüllen kann.

Kann er die vereinbarte Leistung dort nicht anbieten, können Sie mit einer Frist von einem Monat kündigen. Ist die Leistung verfügbar, kann der Vertrag grundsätzlich bis zum vereinbarten Vertragsende weiterlaufen.